Bei Trennung, Geld zurück! BGH-Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16

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Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann man auf den Bestand der Beziehung vertrauen. Geldgeschenke der Eltern eines Partners müssen deshalb zurückgezahlt werden, wenn sich das Paar kurz nach der Schenkung trennt.

Schenken Eltern ihrem Kind und dem nichtehelichen Lebensgefährten einen hohen Geldbetrag in der Erwartung, die Lebensgemeinschaft hat Bestand, können sie bei einer schon nach weniger als zwei Jahren erfolgenden Trennung den hälftigen Betrag der Schenkung zurückverlangen. 

In einem solchen Fall hat der BGH entschieden, dass die Geschäftsgrundlage entfalle (Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16).

Vorliegend ging es um ein Paar, das schon einige Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. 

Das Paar erwarb eine Immobilie, die es selbst bewohnte.

Die Eltern der Frau halfen bei der Finanzierung der Immobilie und wandten den Partnern mehr als 100.000 € zu. 

Als die Beziehung keine zwei Jahre später in die Brüche ging, verlangten die Eltern den hälftigen Betrag von dem ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter zurück.

Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Schenkung in der Erwartung erfolgt sei, dass die Beziehung halten und die Immobilie nicht nur kurzfristig zur „räumlichen Grundlage“ des Zusammenlebens werde. Diese Einschätzung hat sich als unzutreffend herausgestellt.

Hier nimmt der BGH an, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das Ende der Beziehung für den Schenker erkennbar gewesen wäre. Einem Schenker könne es in solchen Fällen regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen. Dem Beschenkten sei es wiederum regelmäßig zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben. Auch kommt es nicht in Betracht, dass sich die schenkenden Eltern hier eine Quote anrechnen lassen müssten, wie es noch die Vorinstanz Entschiedenheit. 

Somit wurde nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung, genau so zu behandeln ist, als seien die Partner verheiratet. 

Deshalb ist zu empfehlen, dass man in solchen Konstellationen eine Vereinbarung trifft, die allen Beteiligtenrechtssicherheit gibt, sie so vor bösen Überraschungen schützt und teure Rechtsstreitigkeiten vermeidet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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