Beim Anbieten ähnlicher Produkte keine Vertragsstrafe

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Eine Unterlassungserklärung, die eng gefasst ist und nur bestimmte Produkte beinhaltet, zieht keine Vertragsstrafe beim Anbieten ähnlicher Produkte nach sich, da sie kein generelles Verbot beinhaltet.

Im zugrundeliegenden Fall hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sich das Verbot ausdrücklich auf namentlich genannte Produkte begrenzt.

Kurze Zeit darauf bemerkte der Kläger wiederum einen ähnlichen Wettbewerbsverstoß, jedoch bei anderen Produkten. Deshalb forderte er hierfür eine Vertragsstrafe ein.

Das Oberlandesgericht Hamm verneinte jedoch eine Vertragsstrafe, da die vorangehende Unterlassungserklärung derart eng gefasst war, dass eine erweiterte Auslegung nicht möglich ist.

(OLG Hamm, Urteil vom 16.12.10 - 4 U 118/10)


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