Beim Autofahren mit dem Handy spielen wird noch teurer! Aktuelle Neuerungen!

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In der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Wahl am 24.09.2017 wurden nun Änderungen im Bereich des Verkehrsrechts beschlossen.

In diesem Beitrag erklärt Herr Rechtsanwalt Alexander Held, Fachanwalt für Verkehrsrecht, in der gegebenen Kürze die beschlossenen Neuerungen.

1. Die Rettungsgasse

Seit langem war im Gespräch, dass ein Bußgeld verhängt werden soll, wenn im Straßenverkehr bei Unfällen usw. keine ordnungsgemäße Rettungsgasse gebildet wird. Die Pflicht, eine solche zu bilden, ist ebenfalls noch nicht allzu alt, jedoch fehlte es an einer handfesten Sanktion, wenn Verkehrsteilnehmer hiergegen verstoßen. Ein solches Bußgeld hat man jetzt jedoch eingeführt. Wer als Kraftfahrzeugführer die für Polizei- und Hilfskräfte vorgesehene Rettungsgasse nicht ordnungsgemäß bildet, wird mit einer Geldbuße bis zu 240 € rechnen müssen. Wird durch das Verhalten eine weitere Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung herbeigeführt, kann die Geldbuße bis zu 320 € betragen. Zusätzlich zum Bußgeld kann die zuständige Behörde auch ein einmonatiges Fahrverbot aussprechen.

2. Das Handy im Auto

Erweitert bzw. geändert worden ist auch das Handyverbot am Steuer. Da die Technik, welche in modernen Smartphones steckt, schon lange den alten Handybegriff des § 23 StVO überflügelt hat, war eine Änderung unumgänglich, insbesondere, da oft der eigentliche Schutzzweck umgangen wurde. So war die Nutzung eines iPod Touch, welcher zwar über seine Internetanbindung ein „Gespräch“ möglich machte, nicht vom Handyverbot umfasst, da man nicht herkömmlich telefonierte. Dies hat nun eine Änderung erfahren, indem im neuen § 23 Abs. 1a StVO eine „technikoffene Formulierung“ verwendet wird, welche bei der Abgrenzung, welche Geräte zulässig sind oder eben nicht, helfen kann. 

Sinn und Zweck ist und war es, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht ablenken lassen sollten. Dies gilt im heutigen Zeitalter insbesondere für Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel, welche den Fahrer grundsätzlich erheblich ablenken können. Unverändert bleibt, dass die Bedienung der erfassten Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion zulässig bleibt. Ebenfalls zulässig bleibt die sekundenschnelle Nutzung der Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel. Somit darf man weiter „sekundenschnell“ das Navi oder Handy benutzen. Mit dieser Regelung werden sich in Zukunft die Gerichte befassen und sie wird nach Auffassung des Autors zu einigem Ärger und Verdruss führen.

Doch was bedeutet das nun für die Straferwartung?

Die Neuerungen betreffen natürlich auch die Bußgelder, welche den Verkehrsteilnehmer erwarten. Für Kraftfahrer wurde das Bußgeld auf 100 € erhöht. Weiterhin gibt es dafür auch einen Punkt in Flensburg. Der Radfahrer, welcher bei der Benutzung eines Handys erwischt wird, muss nun mit 55 € Bußgeld rechnen. Wurde durch die Nutzung eines Handys eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung herbeigeführt, drohen dem Kraftfahrer Geldbußen von 150 € bzw. 200 € und sogar ein einmonatiges Fahrverbot.

3. Das Vermummungsverbot im Fahrzeug

In § 23 Abs. 4 StVO ist dann jetzt vorgeschrieben, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln. Davon betroffen sind Kopfbedeckungen, welche das gesamte Gesicht verdecken. Hüte, Tattoos, Piercings und Gesichtsbehaarung bleiben aber erlaubt. Wo hier dann Grenzen zu ziehen sind, wenn Kraftfahrer mit riesigen – momentan modernen – Sonnenbrillen unterwegs sind, wird dann dem Richter im Wege einer Einzelfallentscheidung obliegen. Auch hinsichtlich einer religiösen Gesichtsverschleierung wird die neue Regelung zu einigen Streitpunkten führen.

4. „Need for Speed“ oder Straßenrennen in Deutschland

Bereits am 29.06.2017 hatte der Bundestag die Einführung eines neuen Straftatbestandes § 315d Strafgesetzbuch (StGB) für die Veranstaltung von bzw. Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen beschlossen. Dieser soll anstelle der bisherigen Bußgeldtatbestände für Ordnungswidrigkeiten und des Fahrverbots (§ 29 StVO) zur Anwendung kommen. Diese Neuerung hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung ebenfalls abgesegnet. 

Nachdem es in Deutschland immer häufiger zu Straßenrennen mit teils tödlichem Ausgang kam, reagierte die noch amtierende Regierung mit dieser Änderung des Strafgesetzbuches (StGB). Damit können also demnächst illegale Autorennen auf öffentlichen Straßen zukünftig mit Freiheitsstrafen – bei schweren Folgen von bis zu zehn Jahren – geahndet werden. Somit kann unvernünftiges Fahren und die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern nun auch ins Gefängnis führen.


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