Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft

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Einem Beteiligten wird auf Antrag ein Rechtsanwalt seiner Wahl nur beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint

Der BGH hatte mit Beschluss vom 13.06.2012, Az. XII ZB 218/11, über die Beiordnung eines Anwalts in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zu entscheiden. Die Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) war den Antragstellerinnen bereits bewilligt worden.

Zunächst hat das Gericht allgemein ausgeführt: „In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind, ergibt sich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe aus den §§ 76 ff. FamFG. Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind in § 78 FamFG geregelt. Die Vorschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen Verfahren mit Anwaltszwang und Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint."

In Abstammungssachen, mithin in Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht nicht vorgeschrieben.

Das Gericht hat klargestellt, dass in Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Denn insoweit weist die Rechtslage im Sinne des Gesetzes Schwierigkeiten auf.

Dazu hat das Gericht folgendes festgestellt: „Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren werden an den Vortrag des Antragstellers besondere Anforderungen gestellt. Es genügt nicht, wenn er sich auf den Vortrag beschränkt, der betreffende Beteiligte sei nicht der Vater des Kindes; vielmehr müssen die Gründe für die Zweifel an der Vaterschaft im Einzelnen dargelegt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Abstammungssachen geltenden Untersuchungsgrundsatz ...

Dies folgt schon daraus, dass der Amtsermittlungsgrundsatz im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht uneingeschränkt gilt. Von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen dürfen nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht. ... Es liegt mithin in der Hand des Antragstellers, ob die relevanten Umstände im Verfahren eingeführt werden dürfen oder nicht. Dann kann der Antragsteller aber Tatsachenvortrag, der an sich erforderlich wäre, nicht mit der Begründung unterlassen, die entsprechenden Tatsachen könnten vom Gericht von Amts wegen eingeführt werden. Dem Gericht ist auch nicht zuzumuten, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Vortrag unterlässt, diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln und dann abzuwarten, ob der Antragsteller ihre Verwertung hinnimmt oder anders vorträgt."

Deutlich hat das Gericht auf den Punkt hingewiesen: „Auch in Verfahren mit Amtsermittlung darf ein mittelloser Beteiligter insoweit nicht schlechter gestellt werden als ein Beteiligter, der die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen kann."

Das Gericht hat auch auf folgenden Punkt hingewiesen: „Sofern - wie es dem Regelfall entspricht - ein Abstammungsgutachten eingeholt worden ist, ist es für den nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten häufig schwierig, einzuschätzen, ob das Gutachten mangelfrei und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise eingeholt worden ist. Zwar ist dem Beschwerdegericht darin Recht zu geben, dass ein Rechtsanwalt regelmäßig die wissenschaftlichen Angaben in dem Gutachten nicht wird verifizieren können. Allerdings wird er im Zweifel besser als der durch ihn vertretene Beteiligte beurteilen können, ob das Gutachten angreifbar ist."

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Rechtsanwalt Bußler


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