Verlängerung der Beweislastumkehr bei Kaufverträgen

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Zum 01.01.2022 fand eine Reform des im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelten Kaufrechts statt. Für zwischen Verbrauchern (Käufer) und Unternehmer (Verkäufer/Händler), sog. B2C-Verkäufen, abgeschlossene Kaufverträge wurde mit Jahresbeginn die Beweislastumkehr für die Mangelhaftigkeit einer Kaufsache (z.B. Neuwagen oder Gebrauchtwagen) zugunsten von Verbrauchern von 6 Monaten auf 1 Jahr erweitert. Diese Verlängerung der Frist gilt jedoch nur für Verträge die seit dem 01.01.2022 geschlossen wurden.

Im Kaufrecht gilt zum Gewährleistungsrecht (Rechte des Käufers bei Mängeln an der Kaufsache), das Käufer diese Rechte gegenüber dem Verkäufer nur in Anspruch nehmen können, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang (Lieferung/Übergabe der Sache) vorhanden bzw. dessen Ursache bereits zu diesem Zeitpunkt angelegt war. Das Gewährleistungsrecht beinhaltet insbesondere folgende rechtliche Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer

- Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder neue Lieferung der Kaufsache),

- Minderung des Kaufpreises,

- Rücktritt vom Kaufvertrag (Rückabwicklung des Kaufvertrages)

- Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

Die Länge des Gewährleistungsrechts hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Das Gewährleistungsrecht ist grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt (gesetzliche Regelung). Bei gebrauchten Sachen kann der Händler (Unternehmer) gegenüber dem Käufer (Verbraucher) das Gewährleistungsrecht auf ein Jahr begrenzen.

Bei Mängeln, welche in der Sphäre des Käufers und aufgrund seiner Verantwortlichkeit auftreten, besteht kein Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Gewährleistung. Wesentlich ist:

Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache muss der Käufer beweisen.

Bei Kaufverträgen zwischen Käufern (Verbrauchern) und (Unternehmen) besteht zugunsten der Käufer das Privileg der Beweislastumkehr für die ersten Monate nach Übergabe der Kaufsache. Seit dem 01.01.2022 gilt für Verbraucher für das erste Jahr nach der Übergabe der Kaufsache die gesetzliche Vermutung, dass die z.B. am Neuwagen oder Gebrauchtwagen aufgetretenen Mängel bereits seit Gefahrübergang bestanden haben, aufgrund derer der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung hat.

Sofern der Verkäufer diese Gewährleistungsrechte nicht erfüllen will, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorlag, sondern durch eine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer verursacht wurde.

Sofern also z.B. an einem Neuwagen oder Gebrauchtwagen nach der Übergabe des Fahrzeugs durch den Händler ein Mangel am Fahrzeug auftritt, muss der Käufer innerhalb der ersten zwölf Monate nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Vielmehr müsste der Verkäufer (Fahrzeughändler) den Beweis erbringen, dass eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs durch den Käufer zum Manne geführt hat. Kann er das nicht beweisen, stehen dem Käufer die Rechte auf Gewährleistung zu.

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