Beitragserhöhungen von Krankenkassen: Versicherte haben Sonderkündigungsrecht

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Bei Beitragserhöhungen können Versicherte von ihrem Recht auf Sonderkündigung Gebrauch machen und in eine günstigere Kasse wechseln. Das gilt auch dann, wenn sie erst kürzlich Mitglied in dieser Kasse geworden sind. Die 18-monatige Mindestbindung gilt bei Beitragserhöhungen nicht.

Die Kündigung bei der Kasse muss bis zum Ende des auf die Erhöhung folgenden Kalendermonats vorliegen. Bisher gab es dazu keine konkrete Frist. Hatte die Kasse den Beitragssatz am 01. Januar 2005 erhöht, hätte die Kündigung also bis spätestens 28. Februar 2005 bei der Kasse eingehen müssen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer also seiner Kasse die Kündigung bis zum letzten Tag im Monat vorlegt, kann zum ersten des übernächsten Monats wechseln. Dazu ein Beispiel: Kündigt man bis zum 31. März, ist ein Wechsel der Kasse zum 01. Juni möglich.

Die gekündigte Kasse ist verpflichtet, dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung eine Bestätigung zur Vorlage bei der neuen Kasse zukommen zu lassen.

Geklärt ist, dass es ein Recht auf Sonderkündigung gibt, wenn die Kasse ihren Beitrag im Rahmen einer Fusion anhebt. Das hat das Bundessozialgericht im Dezember 2004 entschieden.

Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, sollte nicht nur die Beitragshöhe zum Maßstab machen. In einigen Punkten bieten auch die gesetzlichen Kassen unterschiedliche Leistungen an. So sind Zuzahlungen zu Kuren, Kostenübernahme von Haushaltshilfen, Angebote von alternativen Heilmethoden und Unterschiede beim Kundenservice für viele Patienten entscheidende Faktoren, die eine Kassenwahl mit bestimmen.

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