Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses

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Einem von einer Durchsuchungsmaßnahme i.S.d. § 103 StPO betroffenen Dritten ist grundsätzlich beim Vollzug dieser Maßnahme eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses mit vollständiger Begründung auszuhändigen. Deren Bekanntgabe kann in Ausnahmefällen bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs oder entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Beschuldigten vorläufig zurückgestellt werden. Dies umfasst jedoch in aller Regel nicht die Mitteilung der Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten des Betroffenen befinden.


Mit Beschluss des Ermittlungsrichters beim BGH vom 28.06.2017 – 1 BGs 148/17 wurde daher die Rechtswidrigkeit des Vollzuges der angefochtenen richterlichen Durchsuchungsbeschlüsse in folgendem Fall festgestellt: Wegen des Verdachts der nachrichtendienstlichen Agententätigkeit wurde die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschuldigten, seiner privat und geschäftlich genutzten Wohnräume, Garagen und sonstiger Bauten sowie Kraftfahrzeuge angeordnet. Bei Vollzug dieser Beschlüsse wurden den Betroffenen Ausfertigungen ohne Gründe ausgehändigt. Hiergegen beantragte der Beschuldigte sowohl in eigener Sache als auch als gesetzlicher Vertreter seiner betroffenen Gesellschaften die Übermittlung vollständig begründeter Ausfertigungen und - nach deren Erhalt - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise deren Vollzugs.


Grundsätzlich ist dem Beschuldigten und dem Drittbetroffenen die vollständige Durchführungsanordnung auszuhändigen. Dies kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Bei einer Maßnahme gegen einen Dritten kann dies etwa dann der Fall sein, wenn dieser – wie hier - im Anschluss als Zeuge vernommen werden soll und daher die Gefahr besteht, dass die Bekanntgabe der vollständigen Gründe den Inhalt der Aussage beeinflussen könnte oder aber – wegen des niedrigschwelligen Verdachtsgrades bei Anordnung der Durchsuchung und der Gefahr besonders stigmatisierender Sachverhalte - dem schutzwürdige Belange des Beschuldigten entgegenstehen. Aber auch dann ist dem Betroffenen stets mitzuteilen, auf welche konkret zu bezeichnenden Gegenstände sich die Maßnahme erstrecken soll, da er nur so die Durchsuchung kontrollieren und etwaigen Ausuferungen bereits im Vorfeld, etwa durch freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände, entgegentreten kann.


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