Bekomme ich meine Urlaubstage zurück, wenn ich während meines Urlaubs in Quarantäne muss?

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.10.2021 (A.z. 7 Sa 857/21) entschieden, dass bereits genehmigte Urlaubstage nicht allein deswegen zurück gewährt werden können, wenn während des Urlaubs eine Quarantäne angeordnet wurde. 

Wann werden grundsätzlich Urlaubstage bei Krankheit nachgewährt? 

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden nach § 9 des Bundesurlaubsgesetztes (BUrlG) die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. In dem Fall werden die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage während des Urlaubs auf den Jahresurlaub wieder gutgeschrieben und können später erneut genommen werden.

Arbeitnehmerin infizierte sich mit COVID-19 und musste ihren Urlaub in Quarantäne verbringen

In dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu Grunde liegenden Fall, befand sich eine Maschinenbedienerin in einem Produktionsbetrieb in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in bewilligtem Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Nachdem bei der Mutter nach einer Testung am 16.12.2020 ebenfalls eine Infektion mit COVID-19 festgestellt wurde, ordnete das Gesundheitsamt für die Maschinenbedienerin häusliche Quarantäne vom 6.12.2020 bis zum 23.12.2020 an. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sie als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ließ sich die Arbeitnehmerin nicht ausstellen.

Die Arbeitnehmerin verlangte sodann von ihrer Arbeitgeberin, dass ihr die zehn Urlaubstage vom 10.12.2020 bis zum 23.12.2020, in denen sie sich in Quarantäne befand, nachgewährt werden. Nachdem die Arbeitgeberin sich weigerte, erhob sie Klage. 

LAG Düsseldorf: Eine Infektion mit COVID-19 und eine Quarantäne bedeutet noch keine Arbeitsunfähigkeit

Das LAG Düsseldorf wies die Klage wie zuvor das Arbeitsgericht Oberhausen auch unter Verweis auf § 9 BUrlG zurück. Die Vorschrift unterscheide zwischen Erkrankung und der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit. Beides sei nicht gleich zu setzen. Die Nachgewährung von bewilligten Urlaubstagen erfordere, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Daran fehle es hier jedoch. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamtes ergebe sich lediglich, dass die Klägerin mit COVID-19 infiziert sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt sei dagegen nicht vorgenommen worden. Eine Infektion mit COVID-19 führe nicht generell zu einer Arbeitsunfähigkeit, wie beispielsweise bei einem symptomlosen Verlauf. Die Arbeitsunfähigkeit müsse im Einzelfall ärztlich festgestellt werden. 

Fazit für die Praxis: Das LAG Düsseldorf reiht sich mit seiner Entscheidung in die Reihe einiger Arbeitsgerichte ein, die ebenfalls die Gutschrift von Urlaubstagen bei Quarantäne abgelehnt haben, ohne dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde (so auch das Arbeitsgericht Bonn, Urt. v. 07.07.2021, A.z. 2 Ca 504/21; Arbeitsgericht Neumünster, Urt. v. 03.08.2021, A.z. 3 Ca 362 b/21). Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG diese Rechtsprechung auch bestätigen wird. Wer bis dahin sicher gehen will, sollte auch bei behördlich angeordneter Quarantäne die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen, um die Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/krank-mädchen-frau-kaffee-porträt-841165/

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