Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist verfassungsmäßig

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Seit dem 15. März 2022 gilt die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht in der Pflege- und Gesundheitsbranche. Beschäftigte der in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, müssen danach einen Impf- oder Genesenennachweis dem Gesundheitsamt vorlegen, andernfalls drohen ihnen Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote. 

Aufgrund des intensiven Eingriffs in das Recht der körperlichen Unversehrtheit und der Berufsfreiheit haben zahlreiche Beschäftigte aus der Gesundheits- und Pflegebranche gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht Verfassungsbeschwerde eingelegt.


Bundesverfassungsgericht: die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist verfassungsmäßig

Mit am 19.5.2022 veröffentlichter Pressemitteilung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.4.2022 A.z. 1 BvR 2649/21 die einrichtungsbezogene Impfpflicht für verfassungsmäßig erklärt. Die Impfpflicht verletze nach Auffassung des Verfassungsgerichtes die Betroffenen in der Gesundheits- und Pflegebranche nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingriffen, seien diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschäftigten letztlich zurücktreten, so der Senat.


Auswirkungen auf die Praxis

Seit dem Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wurden zahlreiche Beschäftigte durch ihre Arbeitgeber dazu aufgefordert, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Mittlerweile haben viele Beschäftigte auch von Gesundheitsämtern Schreiben erhalten, in denen sie aufgefordert werden, Nachweise vorzulegen und eine Stellungnahmen abzugeben. Die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogene Impfpflicht wird voraussichtlich nun mehr dazu führen, dass die Gesundheitsämter verstärkt gegenüber Ungeimpfte und deren Einrichtungen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote aussprechen werden.

Ich betreue und unterstütze Sie als Beschäftiger oder Arbeitgeber in der Pflege- und Gesundheitsbranche im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Insbesondere in den Verfahren über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote konsultieren Sie mich am besten bereits bei der Anhörung, damit wir frühzeitig die richtigen Weichen stellen können. Für weitere Informationen besuchen Sie meine Homepage unter: www.arbeitsrecht-arif.de

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