Beleidigung auf sexueller Basis

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Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung auf sexueller Basis werden immer häufiger. Meist handelt es sich bei den vermeintlichen Tätern um Männer, die von Frauen angezeigt werden. Tathandlungen sind Anzüglichkeiten, blöde Anmachsprüche oder auch Grapschen. Die Handlungen erreichen regelmäßig nicht die Intensität einer „echten“ Sexualstraftat. Im Falle einer Strafanzeige ermittelt die Polizei meist wegen „sexueller Beleidigung“, obwohl es diesen Tatbestand dem Grunde nach nicht gibt.

Strafbar ist die Beleidigung gem. § 185 StGB; Sonderfälle wie Beamtenbeleidigung oder Sexualbeleidigung gibt es nicht. Unter Beleidigung versteht man einen Angriff auf die Ehre durch Kundgabe von Missachtung. Geschützt werden soll regelmäßig die Ehre einer Person. Herabsetzende Äußerungen wie „billige Nutte“ sind Angriffe auf die Ehre einer Frau und können strafrechtlich geahndet werden.

Problematischer wird es bei eigentlich positiv gemeinten Äußerungen. Die Verfasserin hat einmal in einem Verfahren verteidigt, in dem der Angeklagte einer Mitarbeiterin gesagt hatte, sie habe „eine top Arsch“. Dieses Verfahren endete letztlich mit einem Freispruch.

Grundsätzlich liegt eine Beleidigung nur vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, in der eine sexuelle Herabsetzung des Opfers zu sehen ist. Dies kann gegeben sein, wenn der Täter unterstellt, das Opfer sei ohne weiteres zu Sex mit jedem bereit. Natürlich ist aber auch nicht jede taktlose Bemerkung gleich eine Beleidigung. Die strafrechtliche Unterscheidung allerdings kann mitunter schwierig sein.

Bei diesem Vorwurf bietet sich die frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers an. Oft wird sich eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreichen lassen.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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