Bepflanzung des Balkons

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Der Frühling kommt, langsam strömen die Balkonbesitzer in die Gartencenter um den Balkon neu zu bepflanzen. Was ist als Mieter jedoch alles erlaubt und was nicht?

Bäume auf dem Balkon sind nicht gestattet

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München I (31 S 123717/16) musste ein Mieter einen auf der Loggia angepflanzten Baum entfernen, da dieser nicht vom üblichen Mietgebrauch gedeckt war.

In diesem Fall verlangte die Vermieterin von ihrem Mieter einer Zwei-Zimmerwohnung die Beseitigung eines Ahornbaumes, den dieser auf seiner Loggia gepflanzt hatte. Dieser Baum war zunächst als junger Baum klein und in einem Topf gepflanzt gewesen. Über die Jahre wuchs er aus dem Topf hinaus zu einem großen Baum, welcher dann direkt auf dem Boden stand. Um diesen vor Stürmen zu schützen, hatte ihn der Mieter noch mit Stahlseilen an der Fassade befestigt.

Das Landgericht verurteilte den Mieter, den Baum samt Erdreich und Wurzeln fachgerecht zu beseitigen. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Haltung eines Baumes auf einer Loggia nicht dem vertragsgemäßen Mietgebrauch entspreche. Es bestehe zum einen die Gefahr, dass der Baum umstürze, zum anderen sei auch die Verwurzelung und die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses zu berücksichtigen. Die Sicherung des Baumes mit Stahlseilen sei nicht von einer notwendigen Zustimmung des Vermieters gedeckt gewesen.

Diese Gründe seien höher zu bewerten als die Interessen des Mieters. Insbesondere läge eine Beeinträchtigung von Art. 20a Grundgesetz nicht vor. Hier sei bereits zweifelhaft, ob sich der Mieter auf den als Staatsziel und nicht als Grundrecht formulierten Artikel berufen könne. Der im Artikel genannte Inhalt – Schutz der künftigen Generationen, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere – sei durch die Beseitigung eines einzelnen Baumes nicht berührt.

Keine Bepflanzung an der Außenseite der Balkonbrüstung

Grundsätzlich gilt im Mietrecht, dass die Balkonbepflanzung nicht in erheblichem Maße über die Brüstung hinausragen darf und ausreichend gesichert werden muss. Eine Beeinträchtigung anderer durch herabfallende Blüten oder sogar herabstürzende Blumenkästen muss ausgeschlossen sein. Auch ist zu beachten, dass die Außenseite der Balkonbrüstung zur Hausfassade zählt und der Mieter in der Regel keinen Anspruch hat, dort einen Blumenkasten anzubringen. Hat der Vermieter dies aber jahrelang geduldet, ist eine Entfernung nur noch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes notwendig

Fazit

Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon oder einer Loggia entspricht grundsätzlich nicht dem normal üblichen Mietgebrauch. Bei einem Beseitigungsverlangen des Vermieters muss der Mieter den Baum entfernen. Auch weitere Bepflanzungen dürfen nicht über die Balkonbrüstung hinausragen, da dies das optische Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtigt.


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