Veröffentlicht von:

Beratungspflichtverletzung bei fehlender Aufklärung über die genaue Höhe der Rückvergütung

  • 3 Minuten Lesezeit

Nach Auffassung des Landgerichts Kassel verletzt eine Bank ihre Pflicht, den Anleger über die ihr zufließenden Provisionen aufzuklären, auch dann, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über die Höhe des zu zahlenden Agios stattgefunden haben und dem Kläger mitgeteilt wird, dass die Bank dieses Agio für die Vermittlung erhält.

Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Nach Auffassung des Klägers lag eine fehlerhafte Beratung unter anderem deshalb vor, weil der Berater nicht über die genaue Höhe der an die Bank fließenden Provisionen aufgeklärt hat.

Im Beratungsgespräch teilte der Berater dem Kläger mit, dass die Bank für die Vermittlung der Kapitalanlage ein Agio von 5 % erhalten werde. Da dem Kläger dies jedoch zu hoch war, einigten sich die Parteien auf ein Agio von 4 %. Über weitergehende Vergütungen, die die Bank tatsächlich erhalten hat, wurde nicht gesprochen.

Aufgrund der Aussagen des Beraters ist der Anleger davon ausgegangen, dass die Bank lediglich das Agio erhalte. Hätte der Berater ihm mitgeteilt, dass die Bank auch über dieses Agio hinausgehende Vergütungen erhält, hätte er vom Erwerb der Kapitalanlage Abstand genommen.

Die Bank wendete im Prozess ein, dass keine diesbezügliche Pflichtverletzung vorliegen würde, da der Berater dem Kläger mitgeteilt hat, dass die Bank nicht unentgeltlich tätig ist und es daher keiner weitergehenden Aufklärung bedurfte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In den Urteilsgründen heißt es wie folgt:

„Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Berater der Beklagten Herrn … über das Agio gesprochen wurde; dieses wurde von 5% auf 4% herabgesetzt. Weiter ist unstreitig, dass bei diesem Gespräch über weitergehende Vergütungen nicht gesprochen wurde. Auch unstreitig hat die Beklagte neben dem vierprozentigen Agio weitere 4 bis 7% erhalten, abhängig von der Höhe der vermittelten Beteiligungen. Diese Aufklärung ist unzureichend, selbst man zugrunde legt, der Kläger sei lediglich davon ausgegangen, dass die Beklagte nur das 5- bzw. 4-prozentige Agio erhalte, ohne dass die Beklagte sich diesbzgl. geäußert habe.

Auch in diesem Falle hat die Beklagte den Kläger nämlich nicht darüber aufgeklärt, dass es mit dem Agio von 5 bzw. 4% eben nicht sein Bewenden hat, sondern vielmehr weitere Gelder an sie fließen. Die Beklagte hat den Kläger also nicht darüber aufgeklärt, dass sie über das Agio hinaus weitere Vergütungen erhält, die sich auf 4 bis 7% belaufen.

Dieses Unterlassen war auch pflichtwidrig. Indem das Agio von 5% (heruntergehandelt auf 4%) zum Gegenstand des Gesprächs gemacht wurde, entstand der Eindruck – auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wurde –, dass es mit einem Geldfluss in dieser Höhe an die Beklagte sein Bewenden haben würde. Die Beklagte hat den Kläger gerade nicht darüber aufgeklärt, dass sie darüber hinaus weitere Vergütungen erhielt. Der Beklagten musste sich aufdrängen, dass ein Kunde, der bereits bei einer offenen Provisionshöhe von 5% kritisch nachfragt und sogar eine Teilerstattung verhandelt, der Information, dass sogar noch ein weiterer Betrag an die Bank floss, eine wirtschaftliche Bedeutung zumaß. Demgegenüber konnte der Kläger zwar infolge der Erklärung der Beklagten erkennen, dass die Bank ein Eigeninteresse durch die Provisionen hatte, es war für ihn aber nicht erkennbar, dass neben dem Agio noch eine weitere verdeckte Zahlung erfolgte. Für den Kläger entstand der Eindruck, die Beklagte erhalte das Agio, aber darüber hinaus keine weiteren Provisionen mehr. Das Maß des Eigeninteresses der Beklagten an der Vermittlung gerade dieser Anlage war ihm gerade nicht erkennbar.“

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei SH Rechtsanwälte berät und vertritt eine Vielzahl von geschädigten Anlegern bundesweit.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen unsere Fachanwälte für das Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema