Berechnung des Rentenbeitrages bei Selbstständigen

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Selbstständige zahlen für ihre Rentenversicherung normalerweise den einheitlichen Regelbeitrag.

Der Regelbeitrag für Selbstständige beträgt derzeit monatlich:

  • in den alten Bundesländer 543,24 EUR und
  • in den neuen Bundesländern 471,24 EUR.

Auf Antrag kann aber auch ein einkommensorientierter Beitrag gezahlt werden.

Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre der Selbstständigkeit können sich Existenzgründer für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden.

Eine andere Regel für Berufseinsteiger gilt für Selbstständige mit einem Auftraggeber. Sie sind zwar versicherungspflichtig, können sich aber für maximal drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit befreien lassen. Das heißt, sie zahlen keine Rentenbeiträge.

Allerdings zählt diese Zeit später auch nicht zur Rente, was die Rentensumme verringert. Diese befristete Befreiung ist auch bei einer zweiten Existenzgründung nochmals für drei Jahre möglich.

Werden entsprechend geringe Einnahmen nachgewiesen, kann man auch einkommensgerechte Beiträge zahlen. Ist das Einkommen relativ niedrig, so kann der Regelbeitrag eine unverhältnismäßig hohe finanzielle monatliche Belastung sein. Der einkommensgerechte Rentenbeitrag liegt aktuell bei 18,7 Prozent des Arbeitseinkommens. Das Arbeitseinkommen ist üblicherweise der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben vor Steuern und kann daher unverändert aus dem Einkommensteuerbescheid übernommen werden.

Das nachgewiesene Arbeitseinkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres muss dynamisiert werden. Dadurch wird der Beitrag an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst und mithin die Steigerung für das laufende Jahr statistisch vorweg genommen. Der Dynamisierungsfaktor wird von der Deutschen Rentenversicherung veröffentlicht und kann für jedes Jahr nachgeschlagen werden.

Die Formel zur Ermittlung des Beitrags lautet: Jährliches Arbeitseinkommen x Dynamisierungsfaktor x Beitragssatz : 12 = monatlicher Beitrag

Aus dem dynamisierten Einkommen werden die Beiträge berechnet. Die Dynamisierung in den Folgejahren ist immer mit dem letzten nachgewiesenen Arbeitseinkommen und nicht mit dem zuletzt dynamisierten Arbeitseinkommen durchzuführen. Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, so sind im Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Eine Dynamisierung des nachgewiesenen Einkommens erfolgt dann erst im Folgejahr.

Weicht das Arbeitseinkommen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich stark von den Einnahmen des letzten Einkommenssteuerbescheids ab, kann über die sog. Sozialklausel eine Sonderregelung infrage kommen. In diesen Fällen können Beiträge auf der Grundlage des aktuell laufenden Einkommens gezahlt werden. Als Nachweis für den Einbruch der Einnahmen kann eine nachvollziehbare Selbsteinschätzung dienen die entsprechend mit Nachweisen (leeres Auftragsbuch, Kassenbuch) zu belegen ist. Als starke Abweichung gelten Mindereinnahmen von mindestens 30 Prozent.

Für einige Berufsgruppen gelten Ausnahmen. Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer zahlen aufgrund der sehr ungewissen Auftragslage nur einkommensgerechte Beiträge, für Bezirks-Schornsteinfegermeister gelten Mindestbeiträge. Dagegen zahlen Künstler und Publizisten nur die Hälfte des einkommensgerechten Beitrags, weil die andere Hälfte von der Künstlersozialkasse übernommen wird. Freiberufler, die in Kammern organisiert sind, gehören teilweise auch besonderen Versorgungswerken an, welche die Altersvorsorge nach eigenen Regeln gestalten. In diesen Fällen ist jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich.


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