Flugverspätung – Ihre Rechte

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Nicht selten beginnt der Urlaub mit Ärger, vornehmlich, wenn auf der Anzeigetafel am Flughafen von delayed/verspätet oder cancelled/gestrichen die Rede ist. Wird man im Stau auf der Autobahn über das Radio noch zeitnah über Grund und Dauer der Verzögerung informiert, so bleibt man am Flughafen nur zu oft mit einem Gefühl der Ohnmacht zurück – eben wie bestellt und nicht abgeholt.

Sicher haben viele von Ihnen bereits von Ersatzzahlungen bei Flugverspätungen gehört, aber Genaueres wissen die Wenigsten.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung oder auch erheblichen Verspätungen

bestehen Ersatzansprüche der Fluggäste gegenüber den Fluggesellschaften.

Es ist sowohl ein rechtzeitiger Check-in entscheidend als auch

  • der Abflugort innerhalb der EU und/oder
  • der Zielort innerhalb der EU und eine EU-Fluggesellschaft.

Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Auch eine Entschädigung in Geld kommt in Betracht.

Verantwortlich für die Verspätung ist die Fluggesellschaft bereits dann, wenn sie so schlecht organisiert ist, dass kein Ersatzflugzeug beschafft werden kann. Dies ist aus zwei aktuellen und rechtkräftigen Urteilen des Amtsgerichts Königs Wusterhause – zuständig für am Flughafen Berlin-Schönefeld startende oder landende Flugzeuge – ersichtlich; vgl. Az. 9 C 552/10 vom 14. Januar 2011, sowie Az. 9 C 560/10 vom 15. Februar 2011.

Bei diesem Schadensersatzanspruch besteht der Vorteil darin, dass Reisende einen tatsächlich entstandenen Schaden nicht nachweisen müssen. Vielmehr sind die Beträge der EG-Fluggastverordnung eine für den Fall verschuldeter Flugausfälle angeordnete Pauschale.

Die Airlines gehen mit dem Problem sehr unterschiedlich um bzw. bemühen sich redlich um Ignoranz. Diejenigen unter Ihnen, die wenn etwas schief ging, ein Merkblatt mit der Information über ihre Rechte erhalten haben, dürften sich eher in der Minderheit befinden. Die Anschreiben von Betroffenen werden vielfach mit Standardformulierungen beantwortet, in denen man die Unannehmlichkeiten sehr bedauert und sich auf außergewöhnliche Umstände beruft. Letzteres ist die Standardausrede vieler Airlines.

Demnach sei die Verspätung durch ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“, z. B. eine unvorhergesehene Beschädigung des Flugzeuges durch Vogelschlag eingetreten und es fehle am erforderlichen Verschulden. Ausweislich einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. November 2009) stellen jedoch technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges gelegentlich auftreten können, gerade keine außergewöhnlichen Umstände dar. Dies gilt selbst dann, wenn alle Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Ein Vorgehen gegen die Fluggesellschaften lohnt sich also; schon um zumindest teilweise einen Ausgleich zur oftmals mangelnden Informationspolitik zu schaffen und dem Geschehen ein Stück weit weniger ausgeliefert zu sein. Um einen Anwalt wird man dabei selten herum kommen. Ist jedoch bereits zum Ausgleich aufgefordert worden (bitte mit Fristsetzung) und hat die Airline nicht reagiert oder verweigert den Schadensersatzanspruch schlechthin, dann sind die entstehenden Anwaltskosten als Verzugsschaden ebenfalls durch die Fluggesellschaft zu übernehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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