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Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung – Kapitaleinkünfte

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Die Berechnung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist für die Versicherten oft schwer durchschaubar. Es werden vonseiten der Krankenkasse in der Regel mindestens 2 Beitragsbescheide für jedes Jahr erlassen. Oft ergehen Bescheide für mehrere Jahre gleichzeitig und es werden Nachforderungen geltend gemacht. Dies gilt vor allem für Existenzgründer. Dann muss geprüft werden, ob die – nicht selten sehr erheblichen – Nachforderungen von Krankenkassenbeiträgen gerechtfertigt sind.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 09.04.2019 – L 11 KR 2679/18 – über die Frage der Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung wie folgt entschieden:

„(…) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung in die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter einzubeziehen sind (vgl. BSG 09.08.2006, B 12 KR 8/06 R). Demgegenüber hat das BSG in diesem Urteil auch festgestellt, dass es keinen vertikalen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten im Beitragsrecht der Krankenversicherung geben kann. Ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich ist zulässig, (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hat zunächst den allgemeinen Grundsatz bekräftigt, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte und den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler (Richtlinie des Spitzenverbandes des Bundes der Krankenkassen).

Weiter wurde bestätigt, dass Verluste der einen Einkunftsart nicht mit Gewinnen einer anderen Einkunftsart verrechnet werden können (vertikaler Verlustausgleich). Aus diesem Grunde konnte der Pauschbetrag für die Schwerbeschädigung des Klägers nicht angesetzt werden. Berücksichtigt wurde vom LSG hingegen der Verlustvortrag bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, da hier eine Verrechnung innerhalb derselben Einkunftsart stattfindet (horizontaler Verlustausgleich). Allerdings hat das LSG die Revision zugelassen

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