Berücksichtigung von Fahrtkosten im Unterhaltsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Streitpunkt bei Unterhaltsberechnungen sind oftmals die (hohen) Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz.

Liegt ein Mangelfall vor, kann der Unterhaltspflichtige, der Unterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen hat, darauf verwiesen werden, dass er für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt, auch wenn dies für den Unterhaltspflichtigen umständlicher ist und dadurch täglich ein Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden entsteht. Bei geringeren Entfernungen , die Arbeitsstätte liegt von der Wohnung z.B. 8 km entfernt, kann es auch geboten sein, das Fahrrad zu nehmen.

Die tägliche Fahrt zur Arbeit mit dem PKW  kann bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen jedoch auch zu den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Umständen gehören.

Der Unterhaltsschuldner hat demgegnüber hohe Fahrtkosten zu akzeptieren, und damit eine evtl. einhergehende Reduzierung seines Unterhalts, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur bei einem übermäßigen Zeitaufwand erreichen könnte und die (neue) Ehefrau des Unterhaltsschuldners am Wohnort eine gut bezahlte Anstellung hat und dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung dieser Umstände ein Ortswechsel an seinen Arbeitsort nicht zugemutet werden kann.

Es ist jedoch zu prüfen, ob dem Unterhaltsschuldner nicht doch ein Umzug an den Arbeitsort zugemutet werden kann, bei besonders großen Entfernungen zwischen Wohnort und Arbeistplatz. In Frage käme auch die Nutzung einer Fahrgemeinschaft. Andernfalls können nur fiktive Fahrtkosten berücksichtigt werden, die der im Einzugsgebiet des Arbeitsplatzes üblichen Entfernung entsprechen.  Bei häufiger Nachtarbeit oder an Sonn-und Feiertagen, sowie bei Schichtarbeit kann die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch unzumutbar sein. Das gilt auch bei gesundheitlichen Einschränkungen.

Meistens verweisen die Gerichte den Unterhaltspflichtigen auf die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und erkennen bei der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd auch nur diese Kosten an. Dass der Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist, hat der Unterhaltsschuldner zu beweisen, insbesondere durch Vorlage eines Fahrplanes der öffentlichen Verkehrsmittel und durch genaue Angaben zu seinen Arbeitszeiten.

Wie so oft, kommt es auch hier auf den Einzelfall und dessen genaue Umstände an. 

Rechtsanwältin Cordula Alberth

Joseph-Kolb-Str. 5

91077 Neunkirchen am Brand

Tel.: 09134/604

Fax: 09134/9689

info@ra-alberth.de

www.ra-alberth.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema