Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten im Unterhaltsrecht

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Nicht nur die Frage, ob Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und wenn ja, welche, beim Unterhaltsschuldner einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist ein häufiger Streitpunkt bei Unterhaltsberechnungen, sondern auch, in welcher Höhe sie abgezogen werden können, so dass sich dadurch der zu zahlende Unterhalt verringert.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden kann, sondern seinen eigenen Pkw nutzen darf, um zur Arbeit und zurück zu gelangen, sind neben den laufenden Betriebskosten auch die Anschaffungskosten zu berücksichtigen, allerdings müssen in diesem Fall die Kosten konkret berechnet werden. Da ein Pkw im Normalfall auch für private Fahrten genutzt wird, müssen die Gesamtkosten im Verhältnis beruflich veranlasste Kosten und private aufgeteilt werden. Das Aufteilungsverhältnis kann gem. § 287 ZPO geschätzt werden.

Die Rechtsprechung bevorzugt nicht die konkrete Berechnung der Fahrtkosten, sondern arbeitet mit einer Pauschale, mit der alle Pkw-Kosten einschließlich der Anschaffungskosten abgegolten sind. Diese Pauschale beinhaltet Ausgaben für Steuern, Versicherung, Reparaturkosten, Rücklagenbildung für die nächste Neuanschaffung eines Pkw's, Kreditkosten für das derteitig genutzte Fahrzeug. 

Bei der Höhe der Pauschale orientiert sich der BGH an der für Zeugen geltenden Pauschale für jeden gefahrenen Kilometer. Gem. § 5 II Nr. 1 JVEG beträgt diese 0,25 €, wobei der BGH jedoch auch einen höheren Satz zulässt, z.B. 030 € pro gefahrenen Kilometer. Einige Gerichte verringeren die Pauschale, wenn bestimmte Entfernungskilometer überschritten werden, wobei auch diese Berechnung von Gericht zu Gericht unterschiedlich sein kann, wieder andere Gerichte sprechen grundsätzlich eine 5%-ige Pauschale aus dem Nettoeinkommen zu und verlangen bei Überschreitung der tatsächlichen Fahrtkosten einen konkreten Nachweis durch den Unterhaltsschuldner.

Erhält der Unterhaltspflichtige von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss, ist dieser abzusetzen. Macht der Unterhaltsschuldner die Fahrtkosten bei seiner Steuer als Werbungskosten geltend und erhält deswegen eine Steuererstattung, ist dieser Umstand durch einen zu schätzenden Abschlag bei den Fahrkosten zu berücksichtigen.

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Pkw und darf der Unterhaltsschuldner diesen auch privat nutzen, ist der in der Überlassung des Fahrzeugs liegende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer zu schätzen und einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Das OLG Hamburg orientiert sich bei seiner Schätzung an § 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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