Berufskrankheit Bandscheibenvorfall

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Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung haben beim Vorliegen einer Berufskrankheit Ansprüche auf Leistungen ihrer Berufsgenossenschaft, die im Falle einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit bis hin zur Gewährung einer Dauerrente gehen können.

Zu beachten ist hierbei, dass nur solche Beeinträchtigungen Anerkennung als Berufskrankheit finden können, die in der von der Bundesregierung erlassenen Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählt sind.

Insbesondere im Bereich der bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule wurden in der Vergangenheit viele Anträge auf Leistungen der Unfallversicherung seitens des Versicherungsträgers mit der Begründung abgelehnt, dass die nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) zu ermittelnde, kritische Belastungsdosis durch die Tätigkeit des Versicherten nicht erreicht worden sei.

Nachdem in der Vergangenheit immer mehr Kritik an den starren Richtlinien der MDD laut wurde, hat das Bundessozialgericht insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse der Deutschen Wirbelsäulenstudie entschieden, dass die Grenzwerte, ab denen von einem erhöhten Krankheitsrisiko für die Wirbelsäule auszugehen ist, deutlich niedriger als bisher angesetzt werden müssen.

So sei insbesondere der untere Grenzwert der kritischen täglichen Belastungsdosis, auf die Hälfte des bisher üblichen Orientierungswertes herabzusetzen.

Das Bundessozialgericht führt in dieser Entscheidung ferner aus, dass die erforderliche Neubewertung und Absenkung der Grenzwerte zur Folge hat, 

"dass weit mehr Versicherte als bisher zu dem Personenkreis gehören, bei denen aufgrund der beruflichen Belastung durch Heben und Tragen sowie Arbeiten in Rumpfbeugehaltung eine Anerkennung von Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit in Betracht kommt."

Letztlich kann allen Versicherten, die bislang 50 Prozent und mehr, nicht  aber 100 Prozent der geforderten täglichen Belastungsdosis erreicht hatten und denen aufgrund dessen die Anerkennung einer Berufskrankheit versagt wurde, empfohlen werden, einen Neufeststellungsantrag zu stellen, bzw. sich hierzu ausführlich beraten zu lassen.

RA Michael Vogt


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