Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit: Die wichtigsten Unterschiede einfach erklärt.

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Der Beitrag behandelt die Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeit (BU), Arbeitsunfähigkeit (AU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) und die Bedeutung dieser Begriffe für Versicherungsnehmer. Berufsunfähigkeit beschreibt den Zustand, in dem man den zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. Arbeitsunfähigkeit ist eine vorübergehende Unmöglichkeit, die aktuelle Tätigkeit auszuführen, und ist vor allem im Zusammenhang mit Lohnfortzahlungen und Krankengeld relevant. Erwerbsunfähigkeit meint die Unfähigkeit, jegliche Tätigkeit im Arbeitsmarkt auszuüben, wobei Leistungen nur über die gesetzliche Erwerbsminderungsrente erfolgen. 

Rechtsanwalt Tobias Geisler bietet Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Versicherungen, der Überprüfung von Versicherungsverträgen und der Schaffung rechtlicher Klarheit für Versicherungsnehmer an.

Haben Sie sich jemals gefragt, was passiert, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können? Ob durch Krankheit, Unfall oder dauerhafte Einschränkungen – der Verlust der Arbeitsfähigkeit ist ein einschneidendes Erlebnis. Viele Versicherungsnehmer sind sich jedoch nicht bewusst, welche Absicherungen sie haben und was Begriffe wie Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit tatsächlich bedeuten. In diesem Beitrag erfahren Sie, was diese Begriffe unterscheidet, welche Rechte Sie haben und wie ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen kann. Denn: Ihre Absicherung ist meine Mission!


Was bedeutet Berufsunfähigkeit?


Die Berufsunfähigkeit (BU) ist ein Zustand, bei dem Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuführen – und zwar in der Regel zu mindestens 50 %. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um Ihren Beruf handelt, wie er zuletzt in gesunden Tagen ausgestaltet war.


Beispiel:


Ein Chirurg, der durch einen Tremor in der Hand nicht mehr operieren kann, gilt als berufsunfähig, selbst wenn er theoretisch noch Verwaltungsarbeiten übernehmen könnte.


Private Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU-Versicherung)

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, wenn die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit erfüllt sind. Doch aufgepasst: Versicherungen prüfen sehr genau, ob die Bedingungen vorliegen. Oftmals kommt es zu Streitigkeiten über die Definition oder den Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen.


Wichtig:

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet in der Regel keinen Schutz gegen Berufsunfähigkeit – hier sind Sie auf private Vorsorge angewiesen.


Arbeitsunfähigkeit – der „Alltagsschutz“


Arbeitsunfähigkeit (AU) tritt ein, wenn Sie vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihre aktuelle Tätigkeit auszuführen. Dieser Begriff ist vor allem im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld relevant. Der wesentliche Unterschied zur Berufsunfähigkeit liegt also in der Dauer der Einschränkung.


Wichtige Unterscheidungsmerkmale:

    •    Arbeitsunfähigkeit ist zeitlich begrenzt.

    •    Sie betrifft Ihre aktuelle Tätigkeit, nicht zwingend Ihren Beruf.

    •    Leistungen werden primär von der Krankenkasse übernommen (z. B. Krankengeld).


Beispiel:


Ein Büroangestellter mit einem Bandscheibenvorfall ist möglicherweise für einige Wochen arbeitsunfähig, aber nach einer Rehabilitation wieder voll einsatzfähig.


Grenzen der Arbeitsunfähigkeit:

Sobald klar ist, dass eine dauerhafte Einschränkung vorliegt, kann die AU in eine Berufsunfähigkeit oder sogar Erwerbsunfähigkeit übergehen.


Erwerbsunfähigkeit – wenn nichts mehr geht


Die Erwerbsunfähigkeit (EU) bezeichnet den Zustand, in dem Sie nicht mehr in der Lage sind, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen – unabhängig von Ihrer bisherigen beruflichen Qualifikation.


Besonderheiten:

    •    Die Hürden sind hoch, da Sie praktisch keinerlei Arbeitsleistung mehr erbringen dürfen.

    •    Leistungen erfolgen nur über die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, die jedoch oft nicht ausreicht, um den Lebensstandard zu sichern.


Beispiel:


Ein 45-jähriger Maurer mit schwerer Rheumaerkrankung kann weder seinen Beruf noch andere Tätigkeiten wie beispielsweise Bürojobs ausüben.


Tipp:

Auch hier gilt: Private Vorsorge in Form von Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Unfallversicherungen kann einen erheblichen Unterschied machen. Und es gilt auch, dass Erwerbsunfähigkeit nicht gleich bedeutet, dass auch Berufsunfähigkeit vorliegt.


Was Sie als Versicherungsnehmer beachten sollten


Versicherungsbedingungen genau prüfen


Die Regelungen und Voraussetzungen für Leistungen variieren stark zwischen den Versicherungen. Besonders häufig gibt es Streit um die sogenannte abstrakte Verweisung, bei der die Versicherung argumentiert, Sie könnten ja noch einen anderen Beruf ausüben.


Neben der abstrakten Verweisung gibt es noch die sog. konkrete Verweisung, wenn Sie trotz der Berufsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgehen. 


Auch wenden Versicherungen häufig ein, bei Abschluss der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht richtig über alle relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Vergangenheit informiert geworden zu sein (sog. vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung). 


Einzelheiten hierzu können Sie meinen weiteren Rechtstipps entnehmen. 


Lassen Sie sich nicht entmutigen


Ob Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit – ich helfe Ihnen:

    •    Ihre Ansprüche gegenüber Versicherungen durchzusetzen, auch bei Ablehnungen.

    •    Den Versicherungsvertrag genau zu prüfen und mögliche Schwachstellen aufzudecken.

    •    Rechtliche Klarheit zu schaffen, damit Sie Ihre Rechte voll ausschöpfen können.

Lassen Sie sich nicht von komplizierten Vertragsklauseln oder Ablehnungen Ihrer Versicherung entmutigen. Ich bin hier, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen – kompetent, engagiert und auf Augenhöhe. 


Beauftragen Sie mich, Rechtsanwalt Tobias Geisler, Limbacher Straße 62, 91126 Schwabach unter 09122-931166, per E-Mail: info@rae-schwabach.de oder über das Kontaktformular auf meiner Homepage www.rae-Schwabach.de.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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