Berufsunfähigkeitsrente: Kürzung des Krankengeldes bei gleichzeitigem Bezug von BU-Leistungen?

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Die Absicherung der eigenen Arbeitskraft zählt zu den wichtigsten Aspekten der persönlichen und privaten Vorsorge. Hierbei spielen unterschiedliche finanzielle Leistungen eine Rolle, wie etwa die private Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) sowie das gesetzliche Krankengeld für gesetzlich Versicherte. Doch wie wirken sich diese Leistungen gegenseitig aus? Kann der Bezug einer BU-Rente zu einer Kürzung oder dem Ausschluss des Krankengeldes führen? In diesem Artikel wird erklärt, wie die einzelnen Leistungen miteinander interagieren und was Ratsuchende wissen sollten.

Was ist die Berufsunfähigkeitsrente?

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine private Leistung, die im Falle einer Berufsunfähigkeit durch die Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt wird, wenn die festgelegten Versicherungsbedingungen erfüllt bzw. nachgewiesen sind. Hierzu dient ein langwieriges Leistungsprüfungsverfahren, welches Versicherte durchlaufen müssen. In der Regel ist im Falle einer Berufsunfähigkeit auch noch eine Beitragsbefreiung mitversichert, so dass die Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit der Berufsunfähigkeit von dieser übernommen werden.

Eine BU-Versicherung greift in der Regel erst, wenn die versicherte Person aufgrund einer Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (dazu näher: Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit). Im Gegensatz zum Krankengeld dient die BU-Rente nicht der kurzfristigen Überbrückung eines Ausfalls, sondern soll vor allem den Lebensstandard bis zum Rentenbeginn sichern.

Was ist das gesetzliche Krankengeld?

Das gesetzliche Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die als Lohnersatz dient. Arbeitnehmer erhalten in der Regel für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit weiterhin ihr Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Danach zahlt die Krankenkasse 70% des Bruttoarbeitsentgelts (maximal jedoch 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Anspruch auf Krankengeld ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt.

Es ist wichtig, zwischen Krankengeld und Krankentagegeld zu unterscheiden. Krankengeld wird von der GKV gezahlt, während Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung (PKV) kommt. Nur gesetzlich Krankenversicherte können Krankengeld beziehen, während privat Versicherte in der Regel keinen Anspruch auf diese Sozialleistung haben und stattdessen Krankentagegeld beziehen können. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und einer BU-Rente ist jedoch häufig ausgeschlossen (siehe dazu: Rechtliche Fallstricke).

Kann das Krankengeld bei Bezug einer BU-Rente gekürzt oder ausgeschlossen werden?

Der Versicherungsfall für das Krankengeld ist die Arbeitsunfähigkeit, während es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung die Berufsunfähigkeit ist. Beide können grundsätzlich gleichzeitig eintreten. In diesem Fall stellt sich jedoch die Frage, ob beide Leistungen parallel bezogen werden können. Grundsätzlich gilt, dass Krankengeld und Berufsunfähigkeitsleistungen verschiedene Leistungen aus unterschiedlichen Versicherungssystemen darstellen. Die BU-Versicherung ist eine Summenversicherung (siehe: Berufsunfähigkeitsversicherung – Summenversicherung oder Schadensversicherung?). Daher kann sie grundsätzlich nicht gekürzt werden und es dürfen keine Beträge „angerechnet“ werden. Das Krankengeld hingegen kann nur dann gekürzt werden, wenn gesetzliche Kürzungsregelungen der Krankenkasse vorliegen. Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch Kürzungsregelungen vorgesehen, jedoch gerade nicht im Zusammenhang mit dem Bezug von privaten Berufsunfähigkeitsleistungen. Eine private Berufsunfähigkeitsrente hat somit keine unmittelbare Auswirkung auf das Krankengeld. Das bedeutet, dass das Krankengeld nicht gekürzt wird, nur weil der Versicherte zusätzlich eine BU-Rente bezieht. Die Auszahlung einer privaten BU-Rente steht der Zahlung von Krankengeld also nicht entgegen. Grundsätzlich besteht keine Wechselwirkung, die die Höhe einer der beiden Leistungen reduziert.

Fazit und Handlungsempfehlung

Wenn ein Versicherter sowohl eine private BU-Rente als auch Krankengeld bezieht, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe der jeweiligen Zahlungen. Weder der BU-Versicherer noch die Sozialversicherung können die Leistungen kürzen. Auch wenn der Versicherte in Summe durch beide Zahlungen mehr Einkommen erhält als vor der Arbeitsunfähigkeit, bleibt die Höhe der jeweiligen Leistungen unverändert. Jedoch versuchen Versicherer allzu gerne bereits gezahlte Leistungen zurückzufordern, wenn Krankengeld und BU-Rente gleichzeitig bezogen werden. In diesem Fall lässt sich folgende Handlungsempfehlung aussprechen:

  • Prüfung der Ansprüche: Es ist ratsam, im Falle eines  BU-Leistungsfalls zu prüfen, welche Ansprüche bestehen und ob es zu einer Anrechnung von Leistungen kommen könnte.
  • Dokumentation der Zahlungen: Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen über die erhaltenen Zahlungen (Krankengeld und BU-Rente) auf, um im Falle einer Rückforderung der Versicherer die erhaltenen Beträge nachvollziehen zu können.
  • Rechtsberatung einholen: Konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dies ist schon bereits bei der Beantragung einer BU-Rente zu empfehlen, da ein erfahrener Rechtsanwalt für Versicherungsrecht helfen kann, mögliche Fallstricke zu vermeiden und die Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.


Die Kanzlei Jöhnke & Reichow bietet spezialisierte Unterstützung für Versicherte, die im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung auf rechtliche Beratung angewiesen sind. Weitere Informationen und Rechtsprechungen ist für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

Foto(s): Björn Thorben M. Jöhnke

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