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Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften mit Aufkleber auf Auto

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Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit einem Urteil vom 25.02.2016, Aktenzeichen: 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15, einen Angeklagten wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB in zwei Fällen verwarnt. Eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro bleibt gemäß § 59 StGB vorbehalten.

Im vorliegenden Fall vertrat der Angeklagte, ein pensionierter Lehrer, die Auffassung, dass Religion Humbug sei. Um die Bevölkerung in seinem Sinne aufzuklären, beklebte er die Heckscheibe seines Fahrzeugs mit verschiedenen Beschriftungen, darunter die beiden Texte: „Wir pilgern mit Martin Luther, Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen. Reformation ist geil – Papst umbringen.“ sowie: „Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe. Unser Lieblingskünstler: Jesus – 2000 Jahre rumhängen. Und noch immer kein Krampf!“

Nach Ansicht des Amtsgerichts Lüdinghausen habe sich der Angeklagte dadurch wegen Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Durch sein Verhalten habe er, so der zuständige Richter, Einrichtungen im religiösen Bereich, nämlich das Papsttum sowie die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi in einer Weise öffentlich beschimpft, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

Sein Handeln sei auch nicht über das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit finde, so das Amtsgericht, gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen und damit auch bei Verhaltensweisen, die gemäß § 166 StGB unter Strafe gestellt sind.

Die Strafe konnte jedoch gemäß § 59 StGB unter Ausspruch einer Verwarnung vorbehalten bleiben. Der Angeklagte sei bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Daher könne nach Ansicht des Gerichts erwarten werden, dass er auch ohne die Verurteilung zu der Strafe künftig keine Straftaten mehr begeht.


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