Beschlagnahme und Vermögensarrest zur Sicherstellung von Bargeld im Strafrecht

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Die Beschlagnahme von Bargeld zählt seit jeher zu den „Standardmaßnahmen“ der Strafverfolgung, insbesondere im Rahmen einer Hausdurchsuchung. Gerade wenn es sich um Summen über 10.000,00 EUR handelt, versuchen die Betroffenen häufig, die Sicherstellung dadurch abzuwenden, dass sie Angaben zu den Eigentums- oder Besitzverhältnissen machen und beispielsweise erklären, dass das Geld nicht ihnen, sondern dem Ehepartner oder Mitbewohner gehört. Diese Erklärungen lassen sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens häufig nicht positiv nachweisen. Obwohl der Betroffene gar nicht dazu verpflichtet ist, die Legalität der Gelder nachzuweisen, nehmen die Strafverfolgungsbehörden den fehlenden Beleg für diese Angaben häufig zum Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen insgesamt zu verneinen und die Gelder dauerhaft einzuziehen

Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der Einführung der verurteilungsunabhängigen Vermögenseinziehung nach § 76a Abs. 4 StGB hat der Gesetzgeber dieses Vorgehen weiter vereinfacht. Die Betroffenen stehen damit heute vor nicht unerheblichen Schwierigkeiten, wollen sie ihr Geld zurückerhalten. 

In diesem Rechtstipp erklären wir Ihnen, was Sie in einer solchen Situation unternehmen und, mindestens ebenso wichtig, was Sie auf gar keinen Fall tun sollten, wenn Sie das Geld zurückerhalten wollen.

1. Was sind die Rechtsgrundlagen zur Sicherstellung von Bargeld?

Die Strafverfolgungsbehörden können aufgefundenes Bargeld aufgrund unterschiedlichster Vorschriften sicherstellen. In Betracht kommt eine formlose Sicherstellung als potenzielles Beweismittel, eine Beschlagnahme oder Pfändung als Vollzugsmaßnahme einer Beschlagnahme- oder Arrestanordnung und sogar häufig eine (nur) präventiv-polizeiliche Sicherstellung nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer. 

Ob die Maßnahme rechtmäßig ist, bestimmt sich danach, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage vorliegen. Die Anordnung der Sicherstellung ist dabei nicht den Gerichten vorbehalten. Über die Annahme der „Gefahr im Verzug“ kann sogar die Polizei eine Beschlagnahmeanordnung treffen.

2. Bedeutet die Sicherstellung zugleich, dass dem Betroffenen eine Straftat vorgeworfen wird?

Viele Betroffene glauben, die Sicherstellung von Bargeld gehe mit dem Vorwurf einer von ihnen begangenen Straftat einher. Das ist nicht der Fall. Von einer Einziehung kann jeder betroffen sein: der Beschuldigte, ein Freund oder Geschäftspartner des Beschuldigten, der Ehegatte, die Kinder; die Reihe lässt sich endlos fortsetzen. Das Geld wird nämlich nicht deshalb sichergestellt, weil man seinem Besitzer einen strafrechtlichen Vorwurf macht, sondern weil man davon ausgeht, dass das Geld selbst in irgendeiner Form mit einer Straftat in Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang wird vom Gesetzgeber so weit verstanden, dass man die Sicherstellung mit ein wenig Begründungsaufwand immer und letztlich gegenüber jedermann rechtfertigen kann. Das ist ein elementarer Bestandteil zum weiteren Verständnis des sinnvollsten Vorgehens im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Bargeld.

3. Welche Folgen hat dies für das Handeln der Betroffenen?

Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden im Moment der Durchsuchung sind enorm. Daraus folgt zugleich, dass es überhaupt keinen Sinn macht, vor Ort zu versuchen, die Sicherstellung mit Erklärungsversuchen abzuwenden; wenn die Polizeibeamten Geld mitnehmen wollen, werden sie das tun und eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage samt Begründung finden.

a) Machen Sie zunächst keine Angaben

Für die Betroffenen folgt daraus, dass die wichtigste Regel in dieser Situation lautet, keinerlei Angaben zur Herkunft der Gelder zu machen. Das ist freilich vor allem dann besonders schwierig, wenn man sich ungerecht behandelt fühlt oder möglicherweise denkt, die Herkunft ganz einfach erklären zu können. Der Rat, nichts zu sagen, ist gleichwohl der einzig richtige und wird vor diesem Hintergrund deutlich: 

Findet eine Durchsuchung statt, so geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass diese zum Auffinden von Beweismitteln erforderlich ist. Ob es sich tatsächlich um Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände handelt, wird sie nicht danach entscheiden, was der Besitzer für Erklärungen abgibt, sondern ausschließlich nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen. Da diese Ermittlungen regelmäßig die Annahme irgendeiner Straftat begründen, sonst wäre schließlich nicht durchsucht worden, glaubt man den Betroffenen im Zweifel ohnehin nicht.

b) Beantworten Sie zunächst keine Fragen

Nicht selten versuchen die Strafverfolgungsbehörden deshalb auch, bei der Durchsuchung Informationen zur Herkunft der vorgefundenen Vermögenswerte zu erhalten und ihre Ermittlungshypothese bestätigt zu bekommen. Fragen wie „Gehört das Geld Ihnen?“, „Woher stammt das Geld?“ oder auch „Können Sie das belegen?“ sind Standardfragen zur Verifizierung der Vermutung, dass es sich um aus Straftaten resultierende Werte handelt. 

Genau wie bei allen anderen Zwangsmaßnahmen eines Ermittlungsverfahrens gilt auch in diesem Zusammenhang, dass Sie keinerlei Verpflichtung haben, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ihr Schweigen darf Ihnen auch nicht etwa dahingehend negativ ausgelegt werden, dass, wenn Sie nichts zu verbergen hätten, Sie entsprechende Angaben machen könnten. Das wissen alle Strafverfolgungsorgane und darüber werden Sie auch belehrt. 

c) Warten Sie die Ermittlungsakteneinsicht ab

Der Versuch, gleichwohl Informationen von Ihnen zu erlangen, beruht regelmäßig darauf, dass man Ihre Glaubwürdigkeit testen will oder eben schlicht nicht weiß, woher das Geld stammt. Machen Sie Angaben, erleichtern Sie den Behörden damit die Arbeit und bieten Erklärungsansätze. Da Sie selbst aber gar nicht wissen, was die Strafverfolgungsbehörden bisher ermittelt haben und was genau die Grundlage des Vorwurfs ist, sollten Sie erst dann Angaben zum Sachverhalt machen, wenn Sie die Ermittlungsakte und damit den Stand des Ermittlungsverfahrens kennen und wissen, warum Ihnen diese Fragen gestellt wurden. Vorhergehende Erklärungsversuche sind nicht zielführend und in vielen Fällen sogar schädlich, wenn sie zwar stimmen, aber nicht bewiesen werden können.

d) Ihnen steht folglich ein umfassendes Schweigerecht zu

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht in Bezug auf das Schweigerecht des Betroffenen von der sog. „Mosaiktheorie“ aus. Das bedeutet, dass Sie die Angaben zu allen Fragen verweigern dürfen, mit denen Sie den Strafverfolgungsbehörden auch nur den kleinsten Ansatz für eine Strafverfolgung liefern würden. 

Wird Bargeld in Ihrem Besitz sichergestellt, kommen Sie außerdem unmittelbar als sog. Einziehungsbeteiligter in Betracht und haben schon deshalb ein umfangreiches Schweigerecht. Daraus folgt, dass Sie, mit Ausnahme Ihrer Personalien, Antworten auf alle Ihnen gestellten Fragen verweigern können. Aus unserer Erfahrung als Strafverteidiger kann man den Betroffenen nur raten, von diesen Rechten umfangreich Gebrauch zu machen und der Verlockung zu widerstehen, mit vermeintlich einfachen Erklärungen die Herkunft des Geldes zu begründen. Die Erfahrung zeigt: Man glaubt Ihnen ohnehin nicht.

4. Konkrete Handlungstipps:

Sie sollten deshalb zu jeder Zeit der Durchsuchung freundlich bleiben und den Beamten mitteilen, dass Sie zunächst keine Angaben zum Sachverhalt machen wollen. Wenn Ihnen daraufhin eröffnet wird, dass dann keine andere Möglichkeit besteht als die betroffenen Gegenstände mitzunehmen, lassen Sie die Polizei die Sachen mitnehmen; aus der Erfahrung können wir Ihnen berichten, dass eine Erklärung Ihrerseits an diesem Ergebnis ohnehin nichts ändern würde. 

Achten Sie darauf, dass in dem Ihnen ausgehändigten Sicherstellungsprotokoll genau angekreuzt wird, auf welcher Rechtsgrundlage die Sicherstellung erfolgt. Wichtig ist außerdem, dass das Bargeld genau beschrieben wird, das heißt, wie viele Scheine zu welchem Wert betroffen sind. Werden Unterlagen mitgenommen, bestehen Sie freundlich, aber bestimmt darauf, dass auch hier eine genaue Beschreibung erfolgt. So reicht die Bezeichnung „Kontounterlagen“ nicht aus, es müssen die Daten und ggf. die fortlaufenden Nummern der Kontoauszüge genannt werden. Unterzeichnen sollten Sie grundsätzlich nichts.

5. Wie geht es weiter? Was kann man als Betroffener unternehmen, um das Geld zurückzubekommen?

Selbstverständlich muss der Betroffene eine Sicherstellung nicht einfach so hinnehmen. 

a) Gerichtliche Entscheidung

Der Betroffene kann zunächst die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ebenso wie jene der zugrunde liegenden Durchsuchung gerichtlich überprüfen lassen. Welcher Rechtsbehelf der richtige und vor allem auch der sinnvollste ist, hängt zum einen davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage die Sicherstellung beruht, zum anderen, wie die Maßnahme konkret durchgeführt wurde. Hierbei gilt, dass eine rechtswidrige Durchsuchungsanordnung noch nicht die Beschlagnahme selbst unwirksam macht. Anders als aus amerikanischen Fernsehsendungen bekannt, führt in Deutschland ein Verstoß gegen die Strafprozessordnung nicht zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot für die daraus gewonnenen Erkenntnisse.

b) Akteneinsicht nehmen

Wie bereits dargestellt sollten Sie in jedem Fall zunächst für „Waffengleichheit“ sorgen, bevor Sie sich zu der Frage äußern, woher das sichergestellte Bargeld stammt, indem Sie die Ermittlungsakten lesen und erfahren, worin der Anlass für die Maßnahmen bestand. Die Ermittlungsakten müssen Ihnen über einen Rechtsanwalt jedenfalls in einem Umfang zur Verfügung gestellt werden, der es Ihnen erlaubt, die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung überprüfen zu lassen; ohne anwaltliche Vertretung kann man Abschriften verlangen

Feste Fristen gibt es hierbei nicht und die Akteneinsicht liegt im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Nicht selten muss man die Staatsanwaltschaften aufgrund fehlender personeller Ressourcen mehrfach an die Aktenübersendung erinnern. Wichtig ist hier, hartnäckig zu bleiben und auf die Gewährung der Rechte aus der Strafprozessordnung zu beharren. Auch aus diesem Verhalten darf Ihnen niemand einen Vorwurf machen.

c) Weiteres Vorgehen abwägen

Liegt die Akte zur Einsichtnahme vor, so können Sie in Abstimmung mit Ihrem Rechtsanwalt darüber entscheiden, ob eine Stellungnahme zu der Frage, woher das Geld stammt, abgegeben werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine vorläufige Sicherstellungsmaßnahme in Form des Vollzuges eines Vermögensarrestes oder einer Beschlagnahmeanordnung nach §§ 111e, 111b StPO ein Sicherungsbedürfnis voraussetzt. Entgegen einer weitläufig verbreiteten Auffassung besteht dieses nicht schon deshalb, weil der Vorwurf einer Straftat im Raum steht. Das haben diverse Obergerichte hinreichend oft und präzise entschieden. Das Sicherungsbedürfnis ist vielmehr aus den konkreten Umständen des Einzelfalles herzuleiten, wobei es grundlegend um die Frage geht, ob die künftige Vollstreckung sonst vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dies kann sich insbesondere auch aus den Lebensumständen oder dem Vor- und Nachtatverhalten ergeben. Liegt kein Sicherungsbedürfnis vor, ist die Maßnahme zwingend aufzuheben. 

Vor diesem Hintergrund kann es sich auch anbieten, die Frage nach der Herkunft des Geldes zunächst offen zu lassen und nur die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung anzugreifen. Auch das ist freilich eine Frage des Einzelfalls, die hinreichend abgewogen werden sollte.

Kommt man dabei zu dem Ergebnis, dass eine Erklärung abgegeben und die Sicherstellung nicht akzeptiert werden soll, entscheiden die Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Letztlich kann es auch sinnvoll sein, statt auf eine Beschwerdeentscheidung auf eine schnelle Entscheidung in der Hauptsache zu drängen. Verfahren mit Vermögensabschöpfungsmaßnahmen unterliegen ebenso wie Untersuchungshaftsachen dem Beschleunigungsgebot und sind deshalb schnellstmöglich zu erledigen. Mit einer entsprechenden Vorgehensweise kann dem Betroffenen besser geholfen sein als mit einem jahrelangen Ermittlungsverfahren, an dessen Ende nur höhere Kosten entstanden sind als bei einer schnellen Einigung.

Fazit:

Die Beschlagnahme von Bargeld zählt zu den beliebtesten Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Sie ist mit relativ geringem Aufwand möglich und trifft den Betroffenen enorm. Aus der Erfahrung zeigt sich außerdem, dass der Betroffene zur Vermeidung der Sicherstellung eher zur Kooperation bereit sein wird als wenn er keine unmittelbar nachteiligen Konsequenzen aus der Einleitung des Verfahrens gegen ihn spürt.

Umso wichtiger ist es, dass die Betroffenen der Versuchung standhalten, ohne Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte Angaben zum Sachverhalt oder zur Herkunft des Bargeldes zu machen. Stattdessen sollte man sich schnellstmöglich um Ermittlungsakteneinsicht bemühen und mit Kenntnis der Tatsachen, die auch die Staatsanwaltschaft zur Grundlage ihres Handelns gemacht hat, zum Sachverhalt vortragen. Ein solches Vorgehen führt regelmäßig mit höherer Wahrscheinlichkeit und damit auch schneller zur Freigabe des Geldes als voreilige Angaben im Eifer der Durchsuchung. Sind solche gemacht und zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt worden, gilt es zu versuchen, die Angaben schnellstmöglich zu korrigieren und zur Glaubhaftigkeit mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.


Autor:

Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema „Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts“; deutschlandweite Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.

Foto(s): Dr. Johann

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