Beschlagnahme von Kryptowährungen - Abzug der Kryptowährungen auf beschlagnahmten Wallets strafbar? - Teil 1

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Im Chemical Love-Prozess beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Koblenz die Hardware wallet eines Darknet-Drogenmarktplatzbetreibers ohne den privaten Schlüssel der Bitcoin-Adresse zu kennen.

Da sich Kryptowährungen nicht durch die bloße Inbesitznahme eines elektronischen Speichermediums dergestalt beschlagnahmen lassen, dass sie gesichert, also vor Eingriffen von außen geschützt sind, dauerte es nicht lange bis die Staatsanwaltschaft zusehen musste, wie die dieser Adresse zugeordneten Bitcoins endgültig von Dritten auf andere Adressen transferiert wurden. 

Die Staatsanwaltschaft kündigte daraufhin die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wegen der „unberechtigten Zugriffe Dritter“ an. 

Hier stellt sich die Frage, inwiefern solche Zugriffe – sowohl im Ermittlungs- als auch Vollstreckungsverfahren – tatsächlich strafrechtlich relevant sein könnten, wobei in diesem Beitrag lediglich auf die sogenannten, im 21. Abschnitt des StGB zu findende Anschlussdelikte eingegangen wird.

Im ersten Teil soll zunächst der Bezugsgegenstand der Beschlagnahme dargestellt werden.

Bezugsgegenstand der Beschlagnahme

Hierbei stellt sich zunächst eine grundlegende Frage – bezog sich die Beschlagnahme nur auf die Hardware wallet (also das bloße Speichermedium) oder auf die „auf der wallet liegenden“ Bitcoins?

Wenn sich die Beschlagnahme einzig auf das Speichermedium bezieht (und nicht auf die Bitcoins), ist es schwieriger, sich wegen des Zugriffs auf die (gerade) nicht beschlagnahmten Bitcoins strafbar zu machen. Jedoch dürften in diese Richtung gehende Argumente im Ergebnis unserer Meinung nach nicht greifen. 

Der BGH entschied bereits, dass Bitcoins als solche nach §§ 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 StGB einziehbar sind; damit sind diese auch der Bezugsgegenstand der Beschlagnahme nach § 111b StPO, welche sich auf den Einziehungsgegenstand zu beziehen hat. 

Zwar wird das Gericht gegebenenfalls die Hardware wallet als Tatmittel nach § 74 StGB zusätzlich einziehen wollen, primär (und auch obligatorisch) ist aber die Tatbeute über § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen, weswegen sich die „einziehungsakzessorische“ Beschlagnahme auf die Bitcoins als solche bezieht. 

Hieraus folgt, dass Zugriffe Dritter unseres Erachtens ohne Weiteres beispielsweise eine Strafvereitelung nach § 258 StGB darstellen können.


Im zweiten Teil wird dargestellt, ob sich ein Dritter als auch der Betroffene selbst bei einer "Verfügung" über die beschlagnahmten Kryptowährungen strafbar machen können.


Für entsprechende und darüber hinausgehende Rückfragen sowie die frühzeitige strafrechtliche Risikominimierung in Fragen rund um das Thema Kryptowährungen und NFTs steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) und stud. iur. Chingiz Machitadze


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB und war zuvor viele Jahre im höheren Dienst der Finanzverwaltung NRW u.a. als Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung-/ Strafsachen- und Bußgeldstelle tätig. 

Herr stud. iur. Machitadze ist Werkstudent bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

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