Beschluss OLG Köln zu Filesharing- Verfahren

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) scheint richtungsweisend für zahlreiche Filesharing-Verfahren. Anlass der Entscheidung war ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Verfahren, welcher durch das LG Köln mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen wurde. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des LG Köln nahm das OLG Köln zu einigen Punkten erstmals ausführlich Stellung.

1. Fehlerfreie Ermittlung der IP- Adresse

Oft sind die ermittelten IP-Adressen durch den Beklagten nicht mehr nachvollziehbar, da der Internetprovider bereits eine Löschung der Daten vorgenommen hat. Folglich blieb der Partei meist keine andere Möglichkeit, als die Ermittlung mit Nichtwissen zu bestreiten. Das LG Köln ging bislang davon aus, dass die ermittelte IP- Adresse stets fehlerfrei sei und wies daher ein Bestreiten der Ermittlung mit Nichtwissen unter der Begründung „pauschales Bestreiten ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich ab.

Das OLG Köln sah das Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO jedoch als zulässig an. Konkrete Anhaltspunkte für die fehlerhafte Ermittlung müssten demnach nicht mehr angeführt werden.

2. Vermutungswirkung

Ferner ging das LG Köln bislang stets von einer Vermutungswirkung zu Lasten des Anschlussinhabers aus. Danach müsse der über die IP-Adresse ermittelte Anschlussinhaber für eine von diesem Anschluss begangene Rechtsverletzung haften.

Das OLG Köln führte hierzu aus, dass die Vermutungswirkung durchaus entkräftet werden kann, wenn „die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung - auf die die Vermutung gegründet ist - abweichenden Geschehensablaufs feststeht". Im vorliegenden Fall berief sich die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr verstorbener Ehemann zu Lebzeiten den Internetanschluss nutzen konnte. Dies hielt auch das OLG Köln für möglich, sodass der Beschwerdeführerin der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden dürfe.

3. Aufklärungs- und Belehrungspflichten

Darüber hinaus ging das OLG Köln davon aus, dass selbst bei einer Rechtsverletzung über den Anschluss der Beschwerdeführerin eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht gegenüber Ehegatten problematisch sei. Grundsätzlich gelte eine entsprechende Aufklärungs- und Belehrungspflicht zwar auch für erwachsene Haushaltsangehörige, bei Ehegatten bestehe diesbezüglich jedoch eine Besonderheit. Gemäß § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs für und wider den anderen Ehegatten abzuschließen. Eine Kontrollpflicht des Ehegatten bestehe bei der Nutzung eines Internetanschlusses durch beide Ehegatten nach Ansicht des OLG Köln mithin nicht.

4. Bestimmtheit des Klageantrags

Das OLG Köln wies ferner darauf hin, dass ein Klageantrag, der den Beklagten sowohl als Störer, als auch als Täter in Anspruch nimmt, zu unbestimmt sei. Aufgrund der verschiedenen Streitgegenstände seien die Störerhaftung einerseits und die Täterhaftung andererseits voneinander zu trennen.

5. 100,- € Grenze

Schließlich dürfe nach Ansicht des OLG Köln die Prozesskostenhilfe auch aufgrund der sog. Deckelung der Abmahnkosten nicht verweigert werden. Im vorliegenden Verfahren war nicht ausgeschlossen, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a II UrhG auf 100,- € beschränkt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katrin Freihof

Beiträge zum Thema