Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

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Im Vereinsbereich sind immer wieder Beschlüsse zu fassen, in der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, in der Vorstandssitzung oder auch bei anderen Gremien (Beirat, Verwaltungsrat u. a.). Damit diese Beschlüsse wirksam sind, muss eine Beschlussfähigkeit gegeben sein und der Beschluss muss die erforderliche Mehrheit erreichen. Beide Punkte führen in der Praxis immer wieder zu Problemen.

Wann liegt die Beschlussfähigkeit vor?

Die Beschlussfähigkeit ist zunächst einmal nur, die „Fähigkeit“, Beschlüsse fassen zu können. Liegt also die Beschlussfähigkeit nicht vor, können Sie keine Beschlüsse fassen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Beschlussfähigkeit für den Vereinsbereich überhaupt nicht vorgesehen. Danach wären Sitzungen und Versammlungen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wären.

Teilweise haben Vereinssatzungen dieses Erfordernis für sich übernommen.

Musterformulierung: Die Mitgliederversammlung (alternativ: Delegiertenversammlung, Sitzung des Vorstandes (...) ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Eine weitere Regelung, die sich in den Satzungen zu der Frage der Beschlussfähigkeit findet, ist, dass ein bestimmter Anteil der Mitglieder erschienen sein muss, damit die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

Musterformulierung: Die Mitgliederversammlung (alternativ: Delegiertenversammlung, Sitzung des Vorstandes (...) ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder erschienen sind.

Hier hat die Beschlussfähigkeit eine bestimmbare Zahl und damit ein Kriterium, welches Sie bei den Versammlungen prüfen müssen.

Beispiel: Ihr Verein hat 186 Mitglieder. Zu der Mitgliederversammlung müssen mindestens 47 Mitglieder erscheinen, sodass die Beschlussfähigkeit gegeben ist und Sie Beschlüsse fassen können.

Wenn nur 46 oder noch weniger Mitglieder erschienen sind, können Sie die Mitgliederversammlung direkt abbrechen, da keine Beschlüsse gefasst werden können.

Dies ist ein zunehmendes Problem, da immer nur ein geringer Teil der Mitglieder zu der Mitgliederversammlung erscheint.

Damit Sie nun nicht jede Mitgliederversammlung abbrechen und neu einberufen müssen, müssen Sie in Ihrer Satzung einen „Rettungsanker“ anbringen. Sie müssen also den Fall regeln, dass die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen kann, auch wenn nur ein geringerer Teil der Mitglieder anwesend ist.

Musterformulierung: Die Mitgliederversammlung (alternativ: Delegiertenversammlung, Sitzung des Vorstandes (...) ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder erschienen sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung (alternativ: Delegiertenversammlung, Sitzung des Vorstandes (...) abbrechen und direkt im Anschluss eine weitere Mitgliederversammlung (alternativ: Delegiertenversammlung, Sitzung des Vorstandes (...) durchführen, die ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Sie haben hoffentlich gemerkt, dass diese Regelung Quatsch ist. Schlimmer noch ist diese „Rettungsformulierung“:

Musterformulierung: (...) Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung (alternativ: Delegiertenversammlung, Sitzung des Vorstandes (...) abbrechen. Es ist innerhalb von X Wochen eine weitere Mitgliederversammlung (alternativ: Delegiertenversammlung, Sitzung des Vorstandes (...) einzuberufen, die dann ohne Rücksichtnahme auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Hier sind Sie also gezwungen, nochmals einen Raum zu organisieren, müssen erneut die Mitglieder einladen, was ggf. Kosten verursacht und müssen wieder Ihre Zeit opfern.

Mein Tipp: Streichen Sie die Regelungen zu der Beschlussfähigkeit ersatzlos aus Ihrer Satzung!

Wenn Sie gleichwohl die Beschlussfähigkeit weiter in Ihrer Satzung beibehalten wollen, müssen Sie darauf achten, dass die Beschlussfähigkeit bei jedem Beschluss bestehen muss. D. h., dass eine zunächst beschlussfähige Mitgliederversammlung im späteren Verlauf durch das Verlassen einzelner Versammlungsteilnehmer beschlussunfähig werden kann.

Fazit

Regelungen zu einer Beschlussfähigkeit stellen in der Praxis eher ein Problem dar, als dass sie helfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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