Beschränkung der Einwilligung in Chefarzt-OP

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Wird im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung in eine durch den Chefarzt durchzuführende Operation eingewilligt, dann muss diese Operation auch durch den Chefarzt persönlich vorgenommen werden. Geschieht das nicht, dann stehen dem Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu.

So hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2016 entschieden (BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 75/15) . Dort wurde die Operation entgegen der Wahlleistungsvereinbarung nicht vom Chefarzt, sondern von dessen Vertreter durchgeführt. Die Einwände der Behandlerseite, der Patient stünde bei der Operation durch den Chefarzt selbst nicht anders dar, da die Behandlung optimal verlaufen sei (rechtmäßiges Alternativverhalten), ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Argumentation widerspreche dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen operativen Eingriffen (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch der grds. mögliche Einwand der hypothetischen Einwilligung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Krankenhäusern ist daher dringend zu empfehlen, dass bei einer Verhinderung des Chefarztes mit einem entsprechenden Wechsel des Operateurs präoperativ unbedingt und mit ausreichendem Vorlauf die Einwilligung des Patienten in die Operation durch den Vertreter einzuholen ist. Andernfalls laufen sowohl das Krankenhaus als auch die behandelnden Ärzte Gefahr, sich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten auszusetzen. 

Dr. med. Markus Weidenbach

Fachanwalt für Medizinrecht


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