Beschuldigt wegen strafbarer Hehlerei? - Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Oftmals kauft man Sachen ohne Bedenken in Geschäften, im Internet oder auch über Plattformen wie Ebay-Kleinanzeigen. Dabei ist es, vor allem wenn man einen Handel mit den Sachen betreiben will, essentiell sich über die Herkunft des Gegenstandes zu informieren. Kommt Ihnen der Preis für den Gegenstand ungewöhnlich niedrig vor? Lassen Sie sich nicht von zwielichtigen Verkäufern täuschen. "Unkenntnis schützt nicht immer vor einer Strafbarkeit", warnt Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Dülmen, Ahaus, Gescher). Unter Umständen kann der Kauf von billigen Sachen für Sie strafrechtliche Konsequenzen haben. Im Folgenden wird erläutert wann Sie beim Kauf oder Verkauf einer gestohlenen Sache strafrechtliche Konsequenzen fürchten müssen.


Tatbestand der Hehlerei gem. § 259 StGB

Mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich verschafft. Auch das Absetzen oder das Helfen zum Absetzten, um sich oder einen Dritten zu bereichern, fällt unter den Tatbestand der Hehlerei.

Unter den Begriff der gestohlenen Sache fallen nur körperliche Gegenstände.


Vortat der Hehlerei - z.B. gestohlene Sache

Die Hehlerei ist ein Anschlussdelikt. Dies bedeutet es muss zuvor eine rechtswidrige Tat, welche sich gegen fremdes Vermögen richtete, vorliegen. In den meisten Fällen ist Diebstahl die Vortat zur Hehlerei. In Frage kommen aber auch Delikte wie Unterschlagung, Betrug oder Erpressung.

Entscheidend ist, dass durch diese Vortat fremdes Vermögen verletzt wurde. Im Rahmen der Hehlerei wird nun die aus der Vortat erlangten Sache sich entweder verschafft oder abgesetzt. 


Erwerbshehlerei - z.B. Ankauf

Die so genannte Erwerbshehlerei beschreibt das Tatbestandsmerkmal des Sich-Verschaffens. Dabei muss der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters einverständlich eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über Sache erwerben, sodass der Vortäter jede Möglichkeit verliert auf die Sache einzuwirken. Der Täter muss den Willen haben diese eigene Verfügungsgewalt über den Gegenstand zu erhalten und über die Sachen zu eigenen Zwecken verfügen. Diese Verfügungsgewalt fehlt, wenn dem Berechtigten die Sache wieder beschaffen werden soll oder die Sache lediglich entsorgt/zerstört wird. Eine Entgegenahme nur zur Ansicht genügt ebenso nicht. Auch die vorrübergehende unentgeltliche Nutzung des Gegenstandes oder das Mieten der Sache sind ungeeignet, den Tatbestand zu erfüllen. Dagegen stellen die Entgegennahme einer gestohlenen Sache als Pfand oder die Annahme gestohlenen Geldes als Darlehen Handlungen dar, die den Tatbestand der Hehlerei erfüllen.

Das im Tatbestand genannte Ankaufen einer solchen Sache ist ein Unterfall des Sich-Verschaffens und unterfällt ebenfalls dem Bereich der Erwerbshehlerei. Dabei genügt der Kauf einer gestohlenen Sache von dem Vortäter, um sich strafbar zu machen, sollte der Kauf vorsätzlich erfolgt sein.

Zuletzt kann die Sache nicht nur sich selber, sondern auch einem Dritten verschaffen werden. Dies liegt vor, wenn die gestohlene Sache an einen Dritten gelangen soll und Täter dies ermöglicht. Damit wird die rechtswidrige Besitzlage aufrechtgehalten. Die Sache wird vom Vortäter an den Dritterwerber unmittelbar weitergegeben. 


Absatzhehlerei - z.B. Weiterverkaufen

Ein anderer Fall der Hehlerei ist die Absatzhehlerei. Dabei muss der Täter die Sache absetzen oder absetzen helfen. Demnach muss der Täter den Vortäter dabei unterstützen die Sache weiterzuschieben. Dies muss durch selbstständiges Handeln erfolgen. Eine rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen gut- oder bösgläubigen Dritten gegen Entgelt würde den Tatbestand des Absetzens erfüllen. Man handelt quasi als „Verkaufskommissionär“ des Vortäters. Das Verschenken von Diebesgut erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Das Verkaufen oder Tauschen der Ware ist geeignet, um sich der Hehlerei strafbar zu machen. 

Auch das Absetzen helfen unterfällt der Absatzhehlerei. Damit ist die unmittelbare Unterstützung des Vortäters durch den Täter beim Absetzen gemeint. Jede vorbereitende, ausführende oder helfende Handlung ist strafbar. Dies kann die Hilfe einen Käufer zu suchen sein oder auch die stellvertretende Übergabe an einen Käufer für den Vortäter. 

Auch z.B. das Anbringen von unechten Kennzeichen an einem gestohlenen Auto kann eine solche helfende Handlung darstellen.


Vorsatz 

Um sich strafbar zu machen muss die Handlung vorsätzlich begangen werden. Dies bedeutet, dass der Täter wissen muss, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden ist. Dabei genügt bedingter Vorsatz also der Täter muss mit der Möglichkeit rechnen, dass eine solche Vortat vorlag und billigend hinnehmen die Sache aus einer solchen Straftat sich zu verschaffen oder abzusetzen. Es ist nicht erforderlich, dass genaue Kenntnisse der Vortat oder des Vortäter vorhanden sind. Die näheren Einzelheiten oder Umstände der Vortat sind unerheblich. Entscheiden zu erwähnen ist jedoch, dass bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit eng beieinander liegen und deren Abgrenzung im Einzelfall durch das Gericht erfolgen muss. Hierbei kann ein erfahrener Strafverteidiger vor Gericht Umstände herausstellen, die beweisen, dass bei Ihnen nur eine Fahrlässigkeit vorlag und kein Vorsatz.


Das Problem der „Ebay-Schnäppchen“

Die Probleme der zu Beginn angesprochenen „Ebay-Fälle“ spielen größtenteils im Rahmen des Vorsatzes. Bei dem Kauf eines „Schnäppchens“ bei Ebay sind verschiedene Kriterien maßgeblich, um die Strafbarkeit zu überprüfen. 

Zunächst ist bei Käufen über Ebay zwischen der Möglichkeit eines Gebotes im Rahmen einer Auktion oder der Option des Sofortkaufes zu unterscheiden. Bei einer Auktion kann der Verkäufer den Startpreis zwar selber wählen, jedoch werden diese oftmals sehr gering angesetzt, um Bieter anzulocken und die Bieter sollen sich gegenseitig hochbieten. Dabei kann man mal ein Schnäppchen ersteigern und ein geringer Kaufpreis gibt keine Hinweise auf eine zwielichtige Herkunft des Gegenstandes. 

Dagegen kann dies in der Konstellationen eines möglichen Sofortkaufes anders gewertet werden. Der Käufer kann einen bestimmten Preis festlegen zu dem die Sache direkt gekauft werden kann. Besteht zwischen dem objektiven Wert der Sache und dem angegeben Sofortkaufpreis eine erhebliche Lücke, kann allein dies das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes für strafbare Hehlerei  begründen. 

Entscheidend ist in diesen Konstellationen die Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers, der alle entlastenden Umstände für Sie vorbringt. Hatte der Verkäufer beispielsweise ein Bewertungsprofil mit guten Bewertungen, kann dieser Umstand den Vorsatz ausschließen. Eine hohe Anzahl an guten Bewertungen kann dies positiv stützen und Sie entlasten. Dadurch kann dann der Vorsatz entfallen und Sie sind nicht strafbar wegen Hehlerei. Dies muss jedoch wie erwähnt fachgerecht und argumentativ im Falle eines Verfahrens vorgebracht werden, um diese entlastende Wirkung zu erzielen.

Achtung: Polizei und Gericht werden stets versuchen, dass Sie sich selbst durch drängende und geschickte Befragung in den Vorsatz reinquatschen - ein versierter Strafrechtsanwalt wird Sie vor solchen Fehlern zu bewahren wissen. 


Was, wenn ich erst hinterher erfahre, dass ich z.B. Diebesgut  angekauft habe?

Wird Ihnen nachträglich die Herkunft der Sache bewusst, liegt keine (Erwerbs-)Hehlerei mangels Vorsatz zum Zeitpunkt des Kaufes vor. 

Achtung: Jedoch ist jetzt entscheidend, dass Sie die Sache nun nicht weiter verkaufen; denn sonst würde dies den Tatbestand der (Absatz-)Hehlerei erfüllen.

Begründet wird dies dadurch, dass Sie zwar zum Zeitpunkt des Kaufes der Sache keinen Vorsatz bezüglich des Umstandes, dass die Sache gestohlen ist, hatten und demnach nicht strafbar sind. Wird Ihn nun jedoch durch Umstände wie Seriennummern, Produktnummern oder ähnliches bewusst, dass die Sache gestohlen ist, dann haben Sie ab dem Zeitpunkt Wissen über die Herkunft des Gegenstandes. Die Sache nun zu verkaufen mit dem Wissen um deren Herkunft, wäre strafbar und würde der Hehlerei unterfallen.


Bereicherungsabsicht

Schließlich muss beim Täter eine Bereicherungsabsicht vorliegen. Damit ist das Erlangen eines Vermögensvorteiles gemeint. Dies liegt bei der Absicht die Sache gewinnbringend weiter zu verkaufen vor. 

Interessantes Beispiel straflosen Ankaufs von Diebesgut: Wer ein gestohlenes Handy zum üblichen Marktpreis (also gerade nicht als Schnäppchen)  kauft und nicht die Absicht hat, dies gewinnbringend weiterzuverkaufen, der begeht keine Hehlerei. 



Der Vorwurf der Hehlerei ist einschneidend und belastend. Sie sollten einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen, der schnelle Akteneinsicht beantragt, den Vernehmungstermin bei der Polizei absagt, Sie umfassend berät und Ihnen zur Seite steht. Die vermeintliche eigene Unschuld sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden und Sie von der Beauftragung eines professionellen Strafverteidigers abhalten. Durch eine frühzeitige Verteidigung können schon im Ermittlungsverfahren entscheidende Schritte getätigt werden, um den Vorwurf der Hehlerei zu entkräften und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. 

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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