Beschuldigt wegen Wohnungseinbruch? - Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht!

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Werden Sie oder ein naher Angehöriger verdächtigt, einen Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB begangen zu haben? Dann haben Sie ein Problem; denn es droht mindestens ein Jahr Knast! Ihnen soll der folgende Beitrag von Strafrechtsspezialist Heiko Urbanzyk, Coesfeld, helfen Ihr weiteres Vorgehen als Beschuldigter zu planen und Sie darüber informieren was auf Sie zukommt. 


Wohnungseinbruchsdiebstahl - was ist das?

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt sich schon seinem Namen nach aus zwei Teilen zusammen. Es wird ein Diebstahl vorgenommen und dies erfolgt in Verbindung mit dem Einbruch in eine Wohnung. Demnach stellt der Wohnungseinbruchsdiebstahl eine qualifizierte Form des Diebstahls dar. Der Strafrahmen 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Beim Einbruch in dauerhaft genutzte Privatwohnung 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB beginnt die Freiheitsstrafe ab einem Jahr aufwärts. Dies entspricht im Mindestmaß einer deutlich höheren Strafe als der „normale“ Diebstahl.

Begründet wird diese erhöhte Strafdrohung dadurch, dass beim Eindringen in eine Wohnung massiv die Privatsphäre der dort wohnenden Personen beeinträchtigt wird. Dieser Aspekt wiegt strafschärfend. Dementsprechend kann keine Geldstrafe mehr verhangen werden, sondern es droht direkt eine Freiheitsstrafe.


Welche Voraussetzungen hat ein Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält, der wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl bestraft.

Es lassen sich die vier folgenden Tatbegehungsweisen abgrenzen:

  • Einbruch in Wohnung
  • Einsteigen
  • Eindringen mit falschen Schlüssel oder Werkzeug
  • Verborgen halten in Wohnung

Ein Einbrechen liegt bspw. vor, wenn eine Tür ausgehoben wird. Charakteristisch für einen Einbruch ist das gewaltsame Öffnen, um sich Zutritt zu verschaffen. 

Das Überklettern einer hohen Mauer oder das Hineingelangen durch ein Fenster, werden als Einsteigen gewertet. 

Ein Eindringen mittels falschem Schlüssel liegt vor, wenn die Wohnung durch einen Schlüssel betreten wird, welcher nicht zum Öffnen der entsprechenden Tür o.ä. gedacht ist. Ein vom Eigentümer abgegebener Notschlüssel/Reserveschlüssel stellt einen „richtigen“ Schlüssel dar. Wird ein „richtiger“ Schlüssel missbraucht, also gegen den Willen des Eigentümers benutzt um in die Wohnung zu kommen, liegt kein Eindringen mittels eines falschen Schlüssels vor. Das Öffnen einer Tür durch Dietriche, Schraubenzieher, Zangen oder ähnlichem unterfällt dem Eindringens mittels eines Werkzeuges.

Das Sich-Verborgen-Halten bezeichnet ein Verstecken in der Wohnung. Der Täter entzieht sich den Blicken des Bewohners und entwendet dann die Sachen, sobald das Opfer die Wohnung verlassen hat.

Hier ergeben sich erste Ansatzpunkte für eine Verteidigung. Es kann überprüft werden, ob überhaupt eine der vier Tatbegehungsweisen vorliegt. Insbesondere kann die willentliche Abgabe des Schlüssels durch das Opfer den Wohnungseinbruchsdiebstahl ausschließen. Somit kann für Sie ein erfahrener Strafrechtsanwalt nach Einsicht in die Ermittlungsakte prüfen inwieweit diese Voraussetzungen überhaupt vorliegen.


Was versteht das Gesetz unter dem Begriff  "Wohnung"?

Grundsätzlich werden unter dem Begriff der Wohnung solche Räumlichkeiten verstanden, die nicht nur vorübergehend der Unterkunft eines oder mehrerer Menschen dienen. Diese Räumlichkeiten müssen dem Kernbereich der privaten Lebensführung dienen.

Typischerweise gehören zur Wohnung Wohn- und Schlafräume sowie auch Dach- und Kellerräume, vorausgesetzt es bestehet eine unmittelbare Verbindung zu den Wohn- und Schlafräumen. Auch beruflich genutzte, in den Wohnbereich integrierte Räume sind ein Teil der Wohnung. 

Sogar Wohnwagen und Wohnmobile sind als Wohnungen einzustufen, wenn Menschen sie zumindest vorübergehend als solche nutzen. Dasselbe gilt für Wochenendhäuser

Bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume unterfallen nicht dem Begriff der Wohnung. Vorübergehend genutzte Hotelzimmer, Gartenlauben oder freistehende Garagen und Nebengebäude sind keine Wohnungen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In größeren Mietshäusern gilt dies auch für Gemeinschaftsräume wie Außenflure oder Keller.

Für leerstehende Wohnungen ist die Einordnung strittig. Stirbt der Bewohner einer Wohnung verliert diese wohl nicht automatische ihre Eigenschaft als Wohnung. Zumindest muss die Wohnung zum Tatzeitraum nicht als solches genutzt werden.

Bei Wohncontainern oder Gemeinschaftsunterkünfte (Bsp. Flüchtlingsunterkünften) kann fraglich sein, ob dies als Wohnung einzuordnen ist. Die Verletzung der Privatsphäre kann nur vorliegen, wenn eine solche Privatsphäre überhaupt gewährleistet ist. Ob in solchen Unterkünften Privatsphäre in diesem Maß besteht, muss durch Ihren Rechtsanwalt und natürlich auch die Justiz im Einzelfall geprüft werden.  

Deutlich wird jedoch, dass zunächst bestimmt werden muss, ob eine Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt. Dies ist teilweise nicht unumstritten und mit den entsprechenden Argumenten kann dies in einigen Fällen wohl verneint werden. Ein Strafverteidiger prüft nach Übernahme ihres Falles und Akteneinsicht, diesen Umstand für Sie und arbeitet alle entlastenden Umstände für Sie heraus.


Dauerhaft genutzte Privatwohnung § 244 Abs. 4 StGB 

Handelt es sich bei der Wohnung um eine so genannte dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. § 244 Abs. 4 StGB beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

Achtung: Diese hohe Strafandrohung führt durchaus zur Gefahr einer Untersuchungshaft für den Beschuldigten oder Angeklagten.

Unter den Begriff der Privatwohnung fallen Wohnung und Einfamilienhäuser mit den dazugehörigen Nebenräumen wie Keller, Treppe, Wasch- und Trockenräume, wenn diese mit dem Wohnbereich verbunden sind. Auch Zweitwohnungen von Berufspendlern fallen darunter. Hotelzimmer, Wohnmobile oder Wohnwagen unterfallen dem Begriff wohl nicht. 

Die Privatwohnung muss dauerhaft genutzt werden. Dies bedeutet, Menschen müssen die Wohnung über einen längeren Zeitraum tatsächlich nutzen. Leerstehende Wohnungen scheiden demnach aus, denn diese werden nicht tatsächlich bewohnt. Aber siehe oben: Es kommt die Mindeststrafe von sechs Monaten je nach Einzelfall in Betracht.  


Beschuldigte und Angehörige von in U-Haft befindlichen Beschuldigten - kein Wort ohne Anwalt! 

Bei dem Wohnungseinbruchsdiebstahl handelt es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf mit einer nicht unerheblichen Strafdrohung. Sie sollten keine Zeit verlieren und zeitnah einen Anwalt mit ihrer Verteidigung beauftragen. Es ist ratsam schon im Ermittlungsverfahren einen Anwalt zu kontaktieren, damit dieser frühzeitig eingreifen kann und für Sie entlastenden Umstände vorbringen kann. Sprechen Sie RA Heiko Urbanzyk aus Coesfeld, erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, gerne an, wenn Sie selbst beschuldigt sind oder eine Ihnen wichtige Person aufgrund Haftbefehl wegen des Einbruchsvorwurfs in U-Haft sitzt.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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