Beschuldigtenrechte in der Vernehmung

  • 2 Minuten Lesezeit

Beschuldigte erfahren von den im Raum stehenden Vorwürfen oft durch die Vorladung zur verantwortlichen Vernehmung, meist bei der Polizei. Vieles scheint in der Situation oft unklar und guter Rat ist häufig nicht schnell genug zu bekommen. Dabei können gerade am Anfang eines Verfahrens unbedacht Dinge geschehen, die später nur schwer und manchmal gar nicht zu korrigieren sind. 


Gut, dass ein Beschuldigter vor der Vernehmung wenigstens über seine Rechte und Möglichkeiten zu belehren ist.

So bestimmt der insoweit zentrale § 136 StPO dass vor der Vernehmung zunächst der Vorwurf zu eröffnen ist. Dem Beschuldigten ist mitzuteilen, dass er sich äußern oder auch schweigen darf, das Recht hat noch vor der Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren, Beweiserhebungen zu beantragen, oder einen Pflichtverteidiger zu verlagen. Bei letzterem ist er sogar zu unterstützen, sofern ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.


Trotzdem bleibt erfahrungsgemäß vieles unklar.

Leider kommt es trotz der gesetzlich geforderten Belehrung immer wieder zu Missverständnissen und nicht jede Unklarheit wird beseitigt. Mitunter drängt sich der Eindruck auf, dass auch die für die Belehrung zuständigen Ermittlungsbeamten sich nicht über all die Dinge im Klaren sind, die für ein ordnungsgemäßes Verfahren relevant sein können. 

Deshalb gehe ich in dem Video die genannten Beschuldigtenrechte in der Vernehmung anhand des Gesetzes und der vorgesehenen Belehrung einmal für Sie durch und versuche ein paar Hinweise zu geben, worauf man achten kann und sollte. Wenn Sie eine Viertelstunde Zeit investieren möchten, werden Sie im Fall der Fälle von der Situation jedenfalls nicht überrumpelt. 


Aber auch ohne das Video gesehen zu haben bietet es sich in einer Vernehmungssituation immer an, die Belehrung nur dann zu bestätigen und zu unterzeichnen, wenn Sie sie wirklich verstanden haben. Bei Fragen werden sind die Beamten zur Aufklärung gehalten. Sollten danach noch unklarheiten bestehen merken Sie sich, dass sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Aussage verweigern und darauf bestehen können, noch vor der Vernehmung Ihren/einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen.


Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Düllberg

Beiträge zum Thema