Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie - Fragen von Beschuldigten nach der Hausdurchsuchung

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Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs „Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie“ gem. § 184b StGB bringen in erheblichem Umfang – neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen – schwerwiegende Folgen im familiärer, sozialer und mitunter auch im beruflichen Hinsicht mit sich.

Umso wichtiger ist es daher, die Bearbeitung entsprechender Verfahren gleich zu Beginn in die Hand eines in diesem Bereich erfahrenen Experten zu legen; wir bearbeiten Verfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie schwerpunktmäßig und kennt daher Ihre Probleme, Ihren Wunsch nach einer schnellen und möglichst „geräuschlosen“ Erledigung der Angelegenheit – und Ihr Bedürfnis nach Diskretion.

Nachstehend möchte ich einige der wichtigsten Fragen beantworten, welche mir meine Mandanten im Rahmen der Bearbeitung entsprechender Verfahren regelmäßig stellen:

Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie – warum kommt es überhaupt zu einem Strafverfahren?

Am häufigsten anzutreffen sind Verfahren wegen "Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie", welche aufgrund gezielter Recherchen der Ermittlungsbehörden eingeleitet wurden, welche mitunter auch im Zusammenhang mit sogenannter Großoperationen stehen. Im Rahmen derartiger Ermittlungen treten verdeckte Ermittler regelmäßig in sogenannten P2P-Tauschbörsen auf (eMule, edonkey2000, etc.) und prüfen, welcher der hier ebenfalls beteiligten entsprechende Inhalte (kinderpornografische Bilder und/oder Videos) von seinem Computer als sog. Upload zur Verfügung stellt. Für die Frage der Strafbarkeit ist auch unerheblich, ob sich der eine Nutzer in Dortmund und die andere Person in Bochum (also in räumlicher Nähe) oder ob sich die andere Person aber im Ausland befindet.

Selten, aber auch immer wieder vorkommend, sind gezielte Strafanzeigen, etwa wenn bei der Reparatur eines Computers strafbare Inhalte aufgefunden werden.

Eher selten kommt es ebenfalls vor, dass Personen sich im legalen Internet (d.h. dem öffentlich zugänglichen Internet in Abgrenzung zum sogenannten Darknet; wobei der Besuch entsprechender Seiten mit kinderpornografischen Inhalten nicht legal ist) bewegen und in diesem Zusammenhang auf Seiten mit inkriminierten Inhalten stoßen. Da entsprechende Seiten von der Polizei in unregelmäßigen Abständen überwacht werden, kommt es anlässlich derartiger Besuche zu entsprechenden Verfahren. Sofern der Besuch einer Internetseite mit inkriminierten Inhalten Auslöser des Verfahrens ist, lautet der Vorwurf in diesem Zusammenhang auch lediglich auf „Besitz von Kinderpornographie“ – in Abgrenzung zu Verfahren wegen „Verbreitung von Kinderpornographie“.

Kann eine Vorstrafe (also eine Eintragung in das sog. polizeiliche Führungszeugnis) wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie verhindert werden?

Die Möglichkeiten In diesem Bereich sind höchst unterschiedlich: so kann es beispielsweise vorkommen, dass eine Person nur wenige Bilder mit inhaltlich eher unterdurchschnittlichem Gewicht hat (beispielswiese sog. Posingbilder, die ein sexuell aufreizend posierendes 13-jähriges Mädchen am Strand zeigen); demgegenüber habe ich Verfahren bearbeitet, in welchen die Beschuldigten bis zu 100.000 Videos mit expliziten sexuellen Inhalten (Kinderpornografie) besessen und verbreitet – dann auch: Verbreitung von Kinderpornografie – haben.

Da die Rechtsfolge in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorwurf selbst steht, lassen sich pauschale Aussagen hierzu nicht treffen. Rufen Sie mich einfach an, schildern ihren Fall und ich könnte Ihnen eine erste Einschätzung geben, in welche Richtung sich die Sache entwickelt wird.

Im Idealfall stellt § 153a StPO zum Beispiel eine Verfahrenserledigung dar, welche gerade keine Vorstrafe nach sich zieht und auch nicht im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen wird. Maßgeblich hierfür sind – wie gezeigt – die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Ich hatte doch „nur“ sog. Posing-Bilder auf meinem Computer, ist das bereits strafbar?

Sogenannte „Posingbilder“ – nach der Definition Bilder, die Kinder in einer unnatürlichen und geschlechtsbetonten Haltung oder Pose zeigen – fallen sowohl in Fällen der Verbreitung von Kinderpornografie als auch in Fällen des reinen des Besitzes von Kinderpornografie gem. § 184b StGB unter Strafe.

Klassische Bilder dieser Art, sind Darstellungen von Kindern in Reizwäsche oder Dessous – also in Textilien, die jedenfalls nicht in Kinderabteilungen verkauft werden. Neben den Textilien kann aber auch die Körperhaltung oder die Pose als solche das Bild von einem „normalen Kinderfoto“ zu einem strafbaren Bild qualifizieren. Sofern der Vorwurf alleine im Besitz von sogenannten Posing-Bildern liegt, erreichen wir hier regelmäßig eine Verfahrenseinstellung nach § 153a der Strafprozessordnung.

Wenn sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren vorgenommen werden, liegt eine Strafbarkeit bereits vor. Im Bereich der sog. „Posingbilder“ besteht häufig ein gefährlicher Mangel an Unwissen. Das Gleiche gilt für die Wiedergabe eines zum Teil oder ganz unbekleideten Kindes in nicht natürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung. Das ist ebenso der Fall bei einer sexuell aufreizenden Wiedergabe des unbekleideten Gesäßes eines Kindes oder unbekleideten Genitals eines Kindes.

Besitz von Kinderpornografie – Fällt „schon“ das Ansehen ohne Speicherung auf dem Computer unter § 184b StGB?

Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch deren Umsetzung wurden immer wieder verschärft, dies ist im Rahmen der bundesweiten Rechtssprechungsauswertung zu § 184b StGB erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist es ausreichend, auf das Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamburg verwiesen , durch welches ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg aufgehoben wurde (Az. 2-97/09 (REV), 2-27/09-1 Ss 86/09). Ein Beschuldigter wurde in diesem Verfahren zunächst durch das Amtsgericht freigesprochen. Der Beschuldigte hatte nach der Feststellung des Urteils u. a. kleine Vorschaubilder durch Anklicken vergrößert, ohne dass eine manuelle Speicherung stattgefunden hätte. Allerdings wurden die Dateien automatisch im Internet Cache des Computers abgespeichert.

Der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer ist nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamburg über die Funktion eines Internet Cache informiert. Ohne dass eine weitere manuelle Abspeicherung auf dem Computer erforderlich ist, verschafft sich der Internetnutzer „schon“ durch das gewollte und bewusste aufrufen und dem damit verbundenen Herunterladen der Dateien aus dem Internet Besitz im Sinne des § 184b StGB. Diese Rechtsprechung befindet sich aber im Fluss, erste anderslautende Entscheidungen sind jüngst ergangen (Stand: 05/2016).

Nach der Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie – Was passiert nun mit den beschlagnahmten Medien?

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski weiß aus seiner Erfahrung in der bundesweiten Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie, dass es enorme Unterschiede bei diesen Auswertungen gibt.

Dies betrifft sowohl die Frage der Auswertequalität, als auch der Auswertedauer. Bei Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB lässt sich sagen, dass die Auswertung der Speichermedien entweder durch private Sachverständiger oder durch spezialisierte Dezernate der Polizei selbst erfolgt. Zum Teil kommen dabei Programme wie Coffee bzw. X-Wase-Forensics oder Perkeo zum Einsatz. Die Speichermedien werden dann über sog. Hash-Werte auf bereits als verboten hinterlegte Daten und Bilder untersucht. Eine manuelle Überprüfung erfolgt i.d.R. auch im Hinblick auf Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB.

Werden nach dem Verfahren alle Speichermedien entzogen oder nur der Computer?

Werden bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie entsprechende strafbare Inhalte gefunden, stellt sich die Frage der Einziehung von Speichermedien. Die Staatsanwaltschaft/ Gericht bezieht sich nicht selten in diesem Zusammenhang auf § 184b Abs. 6 S. 2 StGB. Eine solche Vorgehensweise ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2012 (Az. 4 StR 657/11) differenziert zu betrachten.

Danach unterliegt gem. § 184b Abs. 6 S. 2 StGB die darin enthaltene Festplatte als selbständiges Speichermedium der Entziehung, nicht der gesamte Computer einschließlich Zubehör. Eine Einziehung gem. § 74 Abs. 1 StGB ist im Hinblick auf die restlichen Gegenstände, etwa das Ladekabel möglich. Solch eine Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Richters, dabei besteht eine Pflicht zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In diesem Zusammenhang wir von Seiten des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auf die Möglichkeit einer endgültigen Löschung der Dateien hingewiesen.

Können öffentliche Hauptverhandlungen verhindert werden (was insbesondere bei dem Vorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie“ im ländlichen bereich sehr unangenehme sein kann)?

Die gewählte Art der Strafverteidigung, sowie die Einzelfallumstände etwa Qualität und Anzahl der Bilder sind von großer Bedeutung. Wurde unberechtigterweise der Tatvorwurf erhoben, müssen bereits im Ermittlungsverfahren alle Bemühungen unternommen werden, um eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung zu erreichen.

Ist ein Tatnachweis möglich heißt es noch nicht, dass es zwangsläufig zu einer Hauptverhandlung kommen muss. Möglich sind etwa Verfahrenserledigung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage bzw. die Regelung im sog. Strafbefehlswege, einer Art schriftlichem Verfahren.

Bei Verfahren wegen Kinderpornografie muss der Rechtsanwalt im Bereich der Strafverteidigung wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung für den Mandanten oftmals eine sehr große Belastung darstellt, welche verhindert werden sollte. Ziel einer guten Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Kinderpornografie gem. § 184b StGB ist daher oft, eine solche öffentliche Verhandlung zu umgehen.

Was sind die Motive für den Konsum für Kinderpornografie, oder: „Bin ich pädophil?“

Wenn es zu Straftaten im Sinne des § 184b StGB kommt, also der Verbreitung von Kinderpornografie und des Besitze kann es die unterschiedlichsten Motive haben.

Die Ursachen können u. a. auch in Bereichen liegen, welche jedenfalls in medizinischer Hinsicht nicht einer pädophilen Hauptströmung zuzurechnen sind, was jedoch an einer Strafbarkeit nichts ändert. Eine „Pädophilie“ liegt nach ICD10 nur vor, wenn eine sexuelle Präferenz für Kinder besteht, welche sich meist in der Vorpubertät entwickelt hat.

Mitursachen bzw. Ursachen wie mangelnde Empathie-Fähigkeit im Hinblick auf Kinder, Machtphantasien, Partnerprobleme, Angst vor Sexualität mit Erwachsenen aber auch sexuelle Verwahrlosung oder die Suche nach einem Kick sind immer wieder vorzufinden. Eine zusätzliche Inanspruchnahme therapeutische Unterstützung kann je nach Fallkonstellation in diesem Zusammenhang sinnvoll sein.

Fazit: Sofern gegen Sie der Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie erhoben wird, legen Sie Ihre juristische, berufliche und soziale Zukunft in die Hand eines erfahrenen Experten. Die Kanzlei Nikolai Odebralski ist auf die Bearbeitung entsprechender Verfahren spezialisiert, in den meisten Fällen kommt es hier zu einer außergerichtlichen Verfahrensbeendigung


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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