Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

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Herr Rechtsanwalt Nikolai Odebralski vertritt Sie im gesamten Bundesgebiet gegen den Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie – die Kanzlei konnte sich in den letzten Jahren in diesem Deliktsbereich etablieren und hat bundesweit positive Referenzen: von Dortmund bis Dresden und von Passau bis Flensburg.

Aus seiner langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger kennt Herr Odebralski die Fragen, welche ihm Mandanten im Beratungsgespräch regelmäßig stellen:

1. Wie kommt es überhaupt zu einer Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB?

Für eine Hausdurchsuchung müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Durchsuchung der Wohnung bedeutet regelmäßig einen gewichtigen Grundrechtseingriff. In Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184 b StGB kommt es immer wieder zu Durchsuchungen, sofern eine bestimmte Straftat nicht nur straflos vorbereitet worden ist, sondern bereits begangen worden ist. Die Durchsuchung gemäß § 184 b StGB – Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie – wird aus diesem Grund fast immer durch einen Richter angeordnet, soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt. Bei einer ersten Prüfung des Sachverhalts bedeutet dies, dass bereits ein begründeter Anfangsverdacht vorlag.

2. Wie kommt es zu einem Anfangsverdacht?

Die Polizei überwacht die Internetseiten, auf denen Kinderpornographie angeboten oder getauscht wird, dadurch kommt es dann meist zu einer Ermittlung, sprich zu einem Anfangsverdacht. Die IP-Adresse wird auf der Festplatte gespeichert und anhand dieser IP-Adresse werden dann die Verdächtigten ermittelt. Es erfolgt dann meist eine Hausdurchsuchung, bei welcher die externen Festplatten oder der PC beschlagnahmt werden. Die kinderpornographischen Dateien oder Bilder werden auf die verschiedensten Formen im Internet bekanntgegeben. Von Bedeutung können neben dem Versand per E-Mails insbesondere auch Tauschbörsen eine große Rolle spielen.

3. Wenn eine Hausdurchsuchung erfolgt, wie soll ich mich dann am besten bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

Erfolgt die Hausdurchsuchung, machen Sie am besten zunächst keinerlei Angaben. Wenden Sie sich so schnell wie möglich an einen Strafverteidiger, wie Herrn Rechtsanwalt Nikolai Odebralski, denn dieser wird – nachdem Sie ihm das Mandat erteilt haben – die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei kontaktieren und mitteilen, dass Sie keinerlei Angaben zu der Sache machen und einen Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden.

Als nächsten Schritt wird Herr Odebralski Akteneinsicht beantragen. Warum es so wichtig ist, sich an einen Strafverteidiger zu wenden, ist, dass dieser Sie vor erheblichen Konsequenzen schützen kann – Konsequenzen, die eventuell in sozialer und persönlicher Hinsicht drohen. Außerdem überlegt sich dieser dann die perfekte Verteidigungsstrategie für Sie. Je schneller Sie Herrn Odebralski kontaktieren, desto schneller kann er für Sie tätig werden und Ihnen helfen.

4. Was passiert, nachdem die Hausdurchsuchung stattgefunden hat?

Die Datenträger, die beschlagnahmt wurden, werden zunächst ausgewertet, um festzustellen, ob sich hierauf kinderpornografische – oder jugendpornografische – Dateien befinden. Die Auswertung erfolgt über das Landeskriminalamt und mittels eines bestimmten Programms, welches die Daten scannt. Sie sollten davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei in der Lage ist, bereits von Ihnen gelöschte Dateien wiederherzustellen und dass auch Verschlüsselungen in der Regel überwunden werden können (eine Ausnahme bilden sog. True-Crypt-Container, die auch vom LKA nicht geöffnet werden können).

5. Welche Strafe droht mir als mit Beschuldigter?

Eine Obergrenze für den bloßen Besitz von Kinderpornografie liegt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe. Handelt der Täter beim Austausch dagegen gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied, sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich. Für einfache Fälle des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie und des Erwerbs droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und höchstens fünf Jahren. Die Strafe wird jedoch immer individuell bestimmt, so dass pauschale Antworten hier nicht möglich sind. Schildern Sie Herrn Odebralski Ihren Fall und er wird Ihnen sagen können, auf welchem Wege das Verfahren voraussichtlich beendet wird.

6. Ist der Besitz von Jugendpornographie auch strafbar?

Auch die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von Jugendpornographie sind unter Strafe gestellt.

7. Kommt es bei § 184 b StGB eigentlich immer zu einer öffentlichen Hauptverhandlung?

Verständlicherweise geht es den Beschuldigten meistens in erster Linie darum, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Bei Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie gemäß § 184 b StGB wissen Strafverteidiger, wie Rechtsanwalt Nikolai Odebralski, dass öffentliche Hauptverhandlungen wegen eines solchen Tatvorwurfs eine zusätzliche enorme Belastung für den Beschuldigten darstellen.

Durch die Kontaktaufnahme zum Gericht oder der Staatsanwaltschaft wird der Strafverteidiger versuchen, eine solche öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Oft lässt sich in einem solchen Gespräch schon viel erreichen, doch was genau ist eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.

Gehen Ihnen Fragen wie diese durch den Kopf, dann kontaktieren Sie Herrn Odebralski am besten sofort – telefonisch oder per E-Mail. Anfragen per Mail werden innerhalb weniger Stunden beantwortet, auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten, an Wochenenden und an Feiertagen.


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