Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie - FAQ`s zu Strafverfahren wegen § 184b StGB

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Besitz von Kinderpornographie wird bundesweit entschieden verfolgt. Strafverfahren wegen Besitz von Kinderpornographie bzw. Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nehmen dabei häufig einen Sonderstatus ein. Im Rahmen seiner bundesweiten Tätigkeit hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM festgestellt, dass sich die Fragestellung häufig von den Problemkreisen bei „normalen" Strafverfahren unterscheiden.

Nachfolgend einige häufige Fragen wobei darauf hinzuweisen ist, dass generelle Ausführungen im Internet eine einzelfallbezogene und effektive Strafverteidigung bei Besitz von Kinderpornographie nicht ersetzen können.

1. Besitz von Kinderpornographie: Was droht in strafrechtlicher Hinsicht?

Der Strafrahmen ist in § 184b StGB geregelt. Danach drohen empfindliche Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Sowohl der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar als auch die Verbreitung von Kinderpornographie. Sofern das Merkmal der „Verbreitung" erfüllt wurde, ist der abstrakte Strafrahmen im Vergleich zum „Besitz" nochmals erhöht. In beiden Fällen drohen aber ganz erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.

2. Besitz von Kinderpornographie: Was kann der Strafverteidiger tun?

Fundierte, effektive und gleichfalls diskrete Strafverteidigung ist wegen der ganz erhebliche Konsequenzen, welche auf strafrechtlicher, persönlicher, sozialer oder beruflicher Ebene drohen von Bedeutung. Gerade in diesem Bereich muss der Strafverteidiger daher um die spezifischen Problemfelder des Beschuldigten wissen.

Wichtig ist neben der juristischen Prüfung die Beantragung von umfassender Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und in den Auswertebericht durch den Verteidiger. Ein solcher Auswertebericht wird über die sichergestellten Speichermedien erstellt.

Mit dem Beschuldigten muss sodann die für den jeweiligen Einzelfall optimale Verteidigungsstrategie und Verteidigungstaktik erörtert werden. Dies hat verantwortungsvoll und - sofern die Vorwürfe zutreffend und nachweisbar sind - vor dem Hintergrund der Schadensbegrenzung zu geschehen.

Der Strafverteidiger hat ferner die Möglichkeit, im Interesse seines Mandanten Gespräche mit der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden zu führen. Absprachen sind im Strafverfahren zulässig und gerade bei Verfahren wegen Besitz von Kinderpornographie häufig auch sinnvoll.

3. Besitz von Kinderpornographie: Gibt es immer eine öffentliche Hauptverhandlung?

Nein! Es kommt auf den Einzelfall an. Eine öffentliche Hauptverhandlung stellt häufig eine zusätzliche Belastung für den Beschuldigten dar. Der Strafverteidiger muss dies stets vor Augen haben. Er wird daher regelmäßig alle Anstrengungen unternehmen, um gerade eine solche Verhandlung zu verhindern und eine Lösung ohne Hauptverhandlung zu finden. In einer erheblichen Anzahl von Fällen kann dies auch gelingen, wobei aber u.a. auch Qualität und Anzahl der Bilder sowie die Tatmodalitäten entscheidend sind.

4. Besitz von Kinderpornographie: Bin ich immer vorbestraft?

Nein! Trotz der äußerst empfindlichen Strafandrohung im Gesetz kann im Einzelfall mitunter eine Lösung ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe gefunden werden. Entscheidend ist hier neben der Verteidigungsstrategie u.a. die Anzahl bzw. Qualität der Bilder sowie die Frage ob auch „verbreitet" wurde. Sofern es der jeweilige Fall zulässt ist daher eine Vorgehensweise nach § 153 a StPO (Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage) häufiges Ziel der Verteidigung. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an!

5. Besitz von Kinderpornographie: Ist auch Jugendpornographie strafbar?

Ja. Während § 184b StGB die Strafbarkeit bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie normiert, ist die Jugendpornographie in § 184c StGB geregelt. Es drohen auch hier empfindliche Strafen.

6. Besitz von Kinderpornographie: Wie werden die kinderpornographischen Dateien im Internet verbreitet?

Eine große Rolle spielen hier Tauschbörsen und peer-to-peer Netzwerke. Daneben kommt natürlich auch die Versendung per Mail in Betracht.

7. Besitz von Kinderpornographie: Drohen auch Probleme am Arbeitsplatz?

Häufig ja! Zwar existieren Urteile nach denen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Ergebnis vorschnell oder rechtlich nicht ausreichend begründet waren. Es drohen aber gleichwohl Konsequenzen, insbesondere wenn die Taten am Arbeitsplatz begangen wurden oder ein Beamtenverhältnis bzw. öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht. Auch dieses Problemfeld muss der Strafverteidiger im Blick haben.

8. Besitz von Kinderpornographie:  Welche Informationen braucht der Verteidiger?

Es gilt auch hier der Grundsatz: Je früher ein Strafverteidiger mandatiert wird, desto eher kann er im Interesse seines Mandaten tätig werden.

Sofern eine Durchschrift des Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschlusses hinterlassen wurde, wäre deren Übermittlung sinnvoll. Daraus ergibt sich auch in der Regel das Aktenzeichen (Js- Zeichen) oder die Geschäftsnummer des Gerichts (GS-Zeichen). Nicht selten übergeben die Ermittlungsbeamten auch eine Visitenkarte mit der Tagebuchnummer der Polizei bzw. der Telefonnummer eines Ansprechpartners.

Alle Informationen kann aber auch der Strafverteidiger selbst erfragen, wenn in der Hektik Unterlagen verlegt wurden. Dazu muss er dann nur wissen, welche Polizei oder welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist.


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