Besitz/ Verkauf/ Handel von Drogen - Strafbarkeit? BtMG. Welche Strafen?

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Besitz von Drogen: Kokain, Cannabis, Heroin – Strafbarkeit nach dem StGB

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Es umfasst die strafrechtliche Verfolgung sowohl des An- und Verkaufs von Drogen (Erwerb und Handeltreiben bzw. Drogenhandel) als auch des Besitzes unerlaubter Rauschmittel (Drogenbesitz). Die zu erwartende Strafe hängt stark von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art der Droge (harte oder weiche Drogen), Vorstrafen im Bundeszentralregister sowie die Menge und Qualität der Betäubungsmittel im Zusammenhang mit Drogenhandel und Drogenbesitz. 

Zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehören beispielsweise Marihuana bzw. Cannabis, Methamphetamin (bekannt als "Crystal Meth"), Kokain, Heroin, LSD, Amphetamine und Ecstasy (MDMA).

Welche Strafe droht?

Die Strafen für den Besitz von Drogen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts spielen insbesondere die Menge der Drogen und die Art der Substanz eine entscheidende Rolle.

Hinsichtlich der Menge wird zwischen geringen, normalen und nicht geringen Mengen unterschieden. In Bezug auf die Art der Drogen gibt es weiche, mittelschwere und harte Drogen.

Im "Normalfall" kann der unerlaubte Besitz von Drogen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. Der Besitz von Drogen in nicht geringer Menge wird jedoch härter bestraft. Das Gesetz sieht hierbei bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.

Was als nicht geringe Menge betrachtet wird, variiert je nach Art der Droge. Bei Cannabis liegt die Schwelle beispielsweise bei 7,5 Gramm reinem THC. Je nach Qualität entspricht dies etwa 60 Gramm Marihuana.

Zusätzlich zu Geld- oder Freiheitsstrafen kann bei einer Verurteilung wegen Drogenbesitzes auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbote drohen, insbesondere wenn man unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt wird. 

Achtung: Hier können die Strafen zum Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis führen!

Besitz in nicht geringen Mengen

Der Besitz von Betäubungsmitteln in einer "nicht geringen Menge" kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe führen. Die Festlegung dessen, was als "nicht geringe Menge" betrachtet wird, erfolgt durch den Bundesgerichtshof (BGH) anhand von festgelegten Grenzwerten. 

Einige Beispiele hierfür sind:

Cannabis (Wirkstoff: Tetrahydrocannabinol): 7,5 Gramm

Kokain (Wirkstoff: Kokainhydrochlorid): 5,0 Gramm

Heroin (Wirkstoff: Heroinhydrochlorid): 1,5 Gramm

Wie man sieht sind die Grenzwerte je nach Droge deutlich unterschiedlich. Entscheidend ist nicht allein das Gewicht, sondern insbesondere der Wirkstoffgehalt der Substanzen. Um dies im Einzelfall genau zu bestimmen, werden die bei den Tätern gefundenen Betäubungsmittel beschlagnahmt und im kriminaltechnischen Labor auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht.

Einstellung des Strafverfahrens bei nicht geringen Mengen?

Dies ist leider ein am häufigsten verbreiteter Irrtum in der Gesellschaft. Nicht jede geringe Menge führt zur Einstellung. Hier ist jeder Fall einzeln zu betrachten. Entscheidend sind u.a. die Art von Drogen, die möglichen Vorstrafen, aber auch regionale Unterschiede von Landkreis zu Landkreis aber auch von Bundesland zu Bundesland. 

Je geringer die Menge an Drogen ist, desto höher ist in der Regel bei einer soliden Verteidigung die Chance auf eine Verfahrenseinstellung. Dennoch ist hier Vorsicht geboten, da dies kein automatischer Prozess ist. Nur weil die Polizei eine geringe Menge Drogen gefunden hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Straftat nicht weiter verfolgt wird.

Es könnte der Fall sein, aber es ist nicht zwingend so. Die Entscheidung darüber obliegt der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Darüber hinaus kann auch die Region, in der man sich befindet, eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Im Allgemeinen gilt: Je weiter südlich, desto strenger sind die Strafen und desto geringer sind die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung.

Therapie statt Strafe? § 35 BtMG machts möglich...

Therapie statt Strafe? Das ist gar nicht einmal so abwegig. Diese Möglichkeit bietet § 35 BtMG. 

Menschen, die Drogendelikte begehen, sind oft selbst von Suchtproblemen betroffen. Das Gesetz bietet in solchen Fällen die Möglichkeit, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Drogentherapie zu absolvieren.

Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die ursprünglich zu verbüßende Freiheitsstrafe darf nicht mehr als 2 Jahre betragen
  • Begehung der Tat im Zusammenhang mit einer Drogensucht.

In einigen Fällen kann die Staatsanwaltschaft auch vor der Anklageerhebung überzeugt werden, auf die Einleitung eines öffentlichen Gerichtsverfahrens zu verzichten, wenn der Täter sich für eine Drogentherapie entscheidet. Dies erfordert jedoch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft sowie die Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers mit Verhandlungsgeschick.

Kontaktieren Sie unbedingt einen Rechtsanwalt!

Strafgerichte in Deutschland tendieren dazu, auch Ersttäter bei Drogenbesitz und Drogenhandel über bestimmte Mengen (selbst bei weichen Drogen) zu langjährigen Haftstrafen zu verurteilen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Wie bereits erwähnt, hängt das Strafmaß nicht nur von der absoluten Menge ab, sondern insbesondere auch vom relativen Wirkstoffgehalt. Zusätzlich spielt es eine entscheidende Rolle, in welchem Kontext dem Beschuldigten der Umgang mit Betäubungsmitteln nachgewiesen werden kann. 

Zum Beispiel wird gewerbsmäßiger Drogenhandel als Dealer in der Regel wesentlich härter bestraft als das bloße Auftreten als Kurier. Daher variiert das Strafmaß für "Drogenbesitz" und "Drogenhandel" je nach den Umständen des Einzelfalls. Eine erste Einschätzung kann Ihnen ein Anwalt für Strafrecht im Rahmen eines Erstgesprächs geben.

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Einen kurzen Überblick zum Thema Strafrecht erhalten Sie hier "FAQ-Strafecht & Strafprozess"

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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/drogen-s%C3%BCchtigen-sucht-problem-2793133/

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