Besondere Hilfe wird für Abkömmling belohnt

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Dies gilt auch, falls man als Erbe auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird:

Lassen Sie Unterstützungsleistungen von Abkömmlingen zu Gunsten des Verstorbenen als Abkömmling im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht unberücksichtigt.

Es kommt mitunter auch darauf an, was Abkömmlinge zu Lebzeiten des Erblassers erhalten, aber auch darauf, was Abkömmlinge für den Erblasser geleistet haben. Schon § 2050 ff. BGB sehen eine „Ausgleichungspflicht“ für den Erbfall vor, falls ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten wurden.

Nach § 2057 a BGB wird geregelt, was derjenige Abkömmling erhält, der besondere Leistungen zugunsten des Erblassers erbracht hat.

Diese Ausgleichungspflicht entspricht aber nicht etwa einem klagbaren Anspruch. Dafür sind Zuwendungen und Leistungen nach § 2050 Abs. 1, §§ 2055, 2057a BGB bei der

  • Auseinandersetzung der Miterben untereinander zur Ausgleichung (unter Abweichung von gesetzlichen oder testamentarischen Erbquoten) zu bringen, oder auch
  • bei der Berechnung von Ansprüchen auf Pflichtteilsrecht zu beachten (§2316 BGB, da sich der Pflichtteil u. a. auch danach bestimmt, wie eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden. Die Ausgleichungspflicht nach § 2057 a BGB ist deshalb als Rechnungsposten im Teilungsplan (vgl. BGH NJW 92, 2158, LS.) zu berücksichtigen, mit der Folge, dass die Teilungsquoten von den Erbquoten abweichen (BGHZ 96, 174), was auch maßgeblich für den individuellen Auseinandersetzungsanspruch des Miterben, aber auch für den Ausgleichsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist.

Ausgleich von Pflegeleistungen gemäß § 2057a BGB hat z. B. nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19. März 2013 · Az. 11 U 134/11 bei folgenden, besonderen Leistungen zu erfolgen, wenn

  • Mitarbeit des Abkömmlings im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers

während längerer Zeit

  • durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise

in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde,

oder

  • der Erblasser während längerer Zeit gepflegt wurde.

Neben der Pflege können also Maßnahmen der Haushaltsführung durchaus als besondere Maßnahmen nach § 2057a ZPO Berücksichtigung finden.

Arztfahrten, Einkäufe und ähnliches, Hilfestellungen, die ggf. vor allen Dingen mit zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erblasserin/des Erblassers ggf. bis hin zur Bettlägerigkeit, in immer weiteren Umfang erbracht wurden, aber auch das Zubereiten von Mahlzeiten, das Helfen bei Duschen oder Begleitung von Toilettengängen können hierunter fallen.

Die Leistungen müssen in besonderem Maße erfolgt sein, da nicht jede Unterstützungsleistung, auch wenn sie über das hinausgeht, was von anderen Erben erbracht wurde, nach dem Willen des Gesetzgebers zu einem Ausgleich berechtigt.

Ein Indiz hierfür ist regelmäßig, dass man die Kosten der Beauftragung einer dritten Person, sei dies ggf. Haushaltsführungshilfe, Handwerker oder Pflegekraft, gespart und durch Eigenleistung zur Kostenentlastung und somit merklich zum Erhalt des Vermögens beigetragen hat.

Ob ein Bedarf an Pflegeleistungen bestand, wird unterschiedlich diskutiert, jedenfalls die Eingruppierung des oder der Erblasser/Erblasserin in Pflegestufen sachdienlich auch und gerade für besondere Leistungen ist, auch wenn Pflegegeld bezahlt wird.

Auch wenn Pflegegeld beantragt und nicht an den pflegenden Abkömmling ausbezahlt wurde, hindert dies nicht zwangsnotwendiger Weise einen Ausgleichsanspruch.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch ist nach § 2057a Abs. 3 BGB danach zu bemessen, „wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht“.

Es geht dabei nicht um eine mathematische Berechnung, sondern um eine Gesamtschau der vom Gesetz vorgegebenen Faktoren, bei der zu berücksichtigen ist auf der einen Seite der Umfang und Zeitpunkt der Leistungen des Abkömmlings, erforderliche Aufwendungen, Höhe des eigenen Einkommensverlustes und auf der anderen Seite der Wert des Nachlasses, d. h. die nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten zu verteilende Masse, sowie der Umfang, in dem der Nachlass durch die Leistungen des Abkömmlings erhalten oder vermehrt wurde (vgl. Staudinger/Werner, BGB, 2010, § 2057a BGB Rdnr. 27-29; Ann in: Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 2057a BGB Rdnr. 34, 35; OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 205).

MJH Rechtsanwälte meint: Es darf nicht erwartet werden, dass ein erkennendes Gericht ohne Weiteres immer sehr hohe Summen als gerechtfertigt ansieht. Es kommt tatsächlich darauf an, ob die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Nicht jedes Einkaufen oder beim Haarekämmenhelfen ist sofort Geld wert. Allerdings kann derjenige einen Erstattungsbetrag verlangen, dessen Leben- im Gegensatz zu den anderen Leben der Erben dadurch geprägt war, dass er konstant wiederholte Hilfestellungen leistete, die über Gefälligkeit oder familiäres Zusammenhalten hinausgehen und insbesondere die Einstellung Dritter Personen oder Pflegekräfte verhindert. 

Auch wenn und gerade, wenn die helfende Person der Erblasserin oder dem Erblasser bei welchem Pflegestufe I, II oder III festgestellt wurde, tägliche Hilfestellungen erbringt und somit eine nicht unwesentliche Zeit überbrückt, bevor Pflegekräfte angestellt werden, sollte hier durchaus seine rechtlichen Interessen wahren. Hat man aber neben den Geschwistern und gemeinsam alltägliche Besorgungen (Einkäufe) oder Fahrtdienste in nahezu identischem oder ähnlichem Maße erbracht, wird ein erkennendes Gericht es schwer haben, einen einzelnen Erben zu belohnen, wenn es letztendlich allen durch Hilfeleistungen gelungen war, die Lebensqualität des Erblassers oder der Erblasserin lange Zeit aufrecht zu erhalten.

Sprechen Sie mit uns. Wir sind nunmehr seit etlichen Jahren in Fällen des Erbrechts streitvermeidend tätig. Werden allerdings haltlose Forderungen geltend gemacht, ist häufig der streitige Rechtsweg ein pragmatisches Vorgehen mit der Angelegenheit unter Zuhilfenahme des Gerichtes ein zeitnahes Ende anzustreben. Was in Ihrem Fall ggf. richtig ist, klären wir gerne im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.


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