Bessere Beweislage bei Autokauf

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Der BGH hat sich endlich (12.10.2016, VIII ZR 103/15) der verbraucherfreundlichen europäischen Rechtsprechung für mangelhafte Kaufsachen angeschlossen.

Wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf ein Mangel zeigte, so sagte § 476 BGB auch schon bisher, dass dieser Mangel vermutlich schon beim Kauf vorlag. Dann griffen die Gewährleistungsrechte. Den Gegenbeweis musste der Verkäufer bringen.

Problematisch war es aber immer dann, wenn schon die Ursache des Mangels unklar war.

Wenn bspw. ein Bedienungsfehler genauso möglich war, wie ein mechanischer Fehler, ging diese Unklarheit zulasten des Käufers.

Diese Sicht hat der BGH jetzt aufgegeben.

Der Käufer muss jetzt nur beweisen, dass die Kaufsache mangelbehaftet ist.

Wenn beispielsweise bei einem PKW ein Motorschaden auftritt, muss der Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf nur die Fahruntüchtigkeit nachweisen, was keine Probleme bereiten dürfte. Das gleiche gilt auch z. B. für ein Smartphone mit Wackelkontakt, oder ein kurzlebiges Haushaltsgerät.

Der Verkäufer muss jetzt aktiv beweisen, dass der Mangel nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer verursacht wurde. In den meisten Fällen wird dies sehr schwierig werden.

Das gilt insbesondere für mechanische Produkte, bei denen fehlerhafte Teile erst zeitversetzt zu einem spürbaren Schaden führen.

Im oben genannten Beispiel muss der Verkäufer also beweisen, dass der Motorschaden z. B. durch einen Bedienungsfehler des Käufers verursacht wurde.

Für die Verbraucher ist dieses Urteil gerade bei kostenintensiven Käufen, wie z. B. Autos, eine drastische Verbesserung ihrer Rechtslage. Auf den Handel kommen dagegen erhebliche beweistechnische Schwierigkeiten zu.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

- Rechtsanwalt -


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