Gewährleistung im Baurecht

  • 1 Minuten Lesezeit

Eines der wichtigsten Themen im Baurecht ist die Abnahme. Mit ihr genehmigt der Bauherr die Arbeit des Werkunternehmers als im Wesentlichen mangelfrei. Die Abnahme löst verschiedene Rechte und Pflichten aus. 

Mit ihr wird auf der einen Seite der Lohnanspruch des Unternehmers fällig, andererseits endet die Leistungsphase und es beginnt die Gewährleistung. Gewährleistung bedeutet die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Im Werkrecht regeln sie insb. die §§ 634 ff. BGB. Während der Gewährleistungsfrist, § 634a BGB, kann der Bauherr vom Unternehmer die Beseitigung von Mängeln am Objekt verlangen. Viele denken, dass die Abnahme die Gewährleistung ausschließt, eben weil man mit ihr die Mangelfreiheit bestätigt. Tatsächlich ändert die Abnahme aber nur die Beweislast. Bis zur Abnahme schuldet der Unternehmer das mangelfreie Werk in vereinbarter Beschaffenheit. Zufällige oder selbst verschuldete Schäden muss er ohne zusätzliche Vergütung durch den Bauherrn beseitigen.

Nach der Abnahme haftet der Unternehmer immer noch für Mängel, und zwar bis zum Ende der Gewährleistungsfrist. Dann muss aber der Bauherr beweisen, dass der Mangel schon bei Abnahme unerkannt vorhanden war, oder sich durch Ausführungsfehler dann später realisierte. Ein Beispiel dafür ist eine fehlerhafte Elektroinstallation, die nach mehreren Wochen zu Kurzschlüssen führt. 

Wenn der Bauherr nachweisen kann, dass die Verkabelung schon bei der Abnahme mangelhaft war, ist die verstrichene Zeit völlig unerheblich. Der Unternehmer steht dann in der Gewährleistung und muss seine Arbeiten korrigieren.

Ihre RSH Kanzlei

Marco Habig

- Rechtsanwalt -



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marco Habig

Beiträge zum Thema