Bestattungsverfügung: Der Wille des Verstorbenen ist entscheidend!

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Totenfürsorgerecht kann auf Nicht-Erben übertragen werden

In einem Fall aus Niedersachsen stritten sich verschiedene Angehörige um das Totenfürsorgerecht. Es ging u.a. darum, ob der Leichnam der Verstorbenen durch Sargbeisetzung auf einer Friedhofsinsel, der zu einem Schlosspark gehört, erfolgen sollte. Das Amtsgericht Osnabrück (27.02.2015, Az. 15 C 568/15) urteilt dazu: Entscheidend ist der Wille des Verstorbenen.

Glücklicherweise hatte die Verstorbene in einer notariellen Bestattungsverfügung alles geregelt. Diese Verfügung galt auch hier, so das Gericht. Und zwar selbst dann, wenn das Totenfürsorgerecht einem Dritten, der nicht zum Kreis der engsten Familienangehörigen zählt, übertragen worden war. Sogar, wenn dieser Dritte nicht zum Kreis der als Erbe eingesetzten Personen gehörte.

Damit hat das Gericht klargestellt, dass jeder Bürger im Hinblick auf die Zeit nach seinem Ableben sehr weitgehend darüber entscheiden kann, wie die Totenfürsorge auszusehen hat. Ein Ausdruck der im Grundgesetz geregelten Menschenwürde-Garantie.

Die Form einer Bestattungsverfügung

Die Totenfürsorge regelt man am besten in einer sogenannten Bestattungsverfügung. Damit werden die Angehörigen im Fall des Todes entlastet, selbst über die Bestattung entscheiden zu müssen.

Die Bestattungsverfügung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. Sie kann handschriftlich verfasst werden oder z. B. am Computer. Auf jeden Fall sollte sie mit dem Datum unterschrieben werden. Sie muss nicht unbedingt notariell beglaubigt und schon gar nicht beurkundet sein. Der Vorteil einer Beglaubigung ist aber, dass die Verfügung später kaum mehr angezweifelt werden kann, z. B. weil der Verfügende angeblich nicht geschäftsfähig gewesen sein soll.

Man sollte außerdem Sorge dafür tragen, dass die Bestattungsverfügung im Fall des Ablebens auch tatsächlich aufgefunden wird. Dazu kann man sie z. B. einer Person seines Vertrauens übergeben. Oder sie – zusammen mit einem Testament – an einem sicheren Ort hinterlegen. Angehörige sollten über diesen Ort informiert werden.

Das gehört in eine Bestattungsverfügung

Inhaltlich sollte eine Bestattungsverfügung folgende Dinge regeln:

  • Überschrift (z. B. „Bestattungsverfügung“),
  • vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift,
  • Beisetzungsart (Erd-, Feuer-, Luft-, Seebestattung) und –ort,
  • Grabart,
  • Grabsteinwunsch,
  • Grabpflege,
  • Todesanzeige,
  • Durchführung der Bestattung,
  • Bestattungsfeier (inkl. Liste der Einzuladenden),
  • Trauerkarten,
  • Finanzierung (Angaben zu einer Sterbegeldversicherung, einem Bestattungsvorsorgevertrag oder einer Geldanlage für den Zweck der Bestattung),
  • Angabe einer Person, die im Fall von Unklarheiten Entscheidungen treffen soll,
  • Hinweise auf andere Dokumente und deren Aufbewahrungsort,
  • sonstige Wünsche,
  • Unterschrift.

Noch zwei Tipps zum Schluss: Die Bestattungsverfügung kann vom Verfügenden jederzeit geändert oder ganz aufgehoben werden. Und: Sie sollte möglichst nicht mit in ein Testament aufgenommen werden. Da das Testament erst später eröffnet wird, sind die darin enthaltenen Informationen zur Bestattung dann womöglich schon überholt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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