Betäubungsmittel und Darknet

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Bei den Ermittlungsbehörden dürfte bekannt sein, dass sehr häufig Bestellungen im Darknet erfolgen. Doch führt allein des Besitz der Zugangssoftware zum Darknet (Tor-Browser) nicht automatisch zu der Überzeugung, dass eine Person Straftaten im Internet begangen hat.

Das Amtsgericht Mannheim (Beschluss vom 24.04.2018, 1 Ls 805 Js 21014/15) hat kürzlich die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Betäubungsmittelverfahren abgelehnt. Dem Angeklagten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, bei verschiedenen Anbietern im Darknet Betäubungsmittel bestellt zu haben. Diese soll er laut Anklage mit Bitcoins bezahlt haben. Der Plan des Angeklagten soll laut Anklage der Handel mit Drogen aus seiner Wohnung heraus gewesen sein.

Die Beweislage war in diesem Verfahren allerdings recht dünn. Ein gesondert Verfolgter hatte den Ermittlungsbehörden eine Aufstellung mit angeblichen Käufern überlassen. In dieser Liste war auch der Angeklagte mit seiner Adresse – es handelte sich um ein Gebäude mit mehreren Wohnungen – aufgeführt. An den Angeklagten sollen 0,5 Gramm Kokain per Brief versandt worden sein. Zwar war auf dem PC des Angeklagten des Tor-Browser installiert, mehr Beweismittel gab es allerdings nicht. Insbesondere waren auf den beschlagnahmten Rechnern des Angeklagten keine relevanten Dateien gefunden worden. Es gab weder Listen von Käufern, noch „Schuldnerlisten“.

Dem Gericht reichte die Beweislage zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht aus. Es sei weder nachvollziehbar, ob die Sendung mit den Betäubungsmitteln überhaupt abgeschickt wurde, noch ob der Angeklagte sie erhalten habe. Zudem sei es bei der Bestellung von Betäubungsmitteln durchaus üblich, fremde Personalien zu verwenden.

Das Gericht hat zudem ausgeführt, dass die Installation des Tor-Browsers auf dem Rechner des Angeklagten keinen Tatverdacht begründen könne. Man könne, so das Gericht, daraus nicht schließen, dass die Person im Darknet Straftaten begehen wolle.

In Ermittlungsverfahren im Betäubungsmittelbereich ist die Beweislage häufig dünn. Oft hat die Staatsanwaltschaft gewisse Vermutungen, die sich auf angebliche Bestellungen stützen. Ein großes Verfahren (z. B. shiny flakes) zieht häufig weitere Verfahren nach sich. Es ist sinnvoll, als Beschuldigter zu den Vorwürfen zu schweigen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In dem geschilderten Verfahren war Anklage zum Schöffengericht erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft ging also von einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren aus. Ein Beschuldigter, gegen den solche Vorwürfe erhoben werden, sollte sich von Beginn an professionell verteidigen lassen.


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