Beteiligung minderjähriger Kinder an Familienpools und Familiengesellschaften

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Es gibt viele rechtliche, steuerliche und strategische Gründe der Beteiligung Minderjähriger an einer institutionalisierten familiären Vermögensverwaltung. Ein Familienpool und eine Vermögensverwaltungsgesellschaft können als effektives Instrument ausgestaltet werden, um Familienvermögen dauerhaft innerhalb des Familienkreises zu binden. Eine Beteiligung an der Gesellschaft ist oftmals unverzichtbar für die Nachfolgeplanung. Mittels spezieller Familiengesellschaften lässt sich die Zerschlagung des in der Gesellschaft gebundenen Vermögens, z.B. durch Erben, geschiedene Schwiegerkinder und Gläubiger, verhindern und es können Steuervorteile ausgenutzt werden.

Ausnutzung steuerlicher und strategischer Vorteile

Durch eine zeitige Beteiligung von Kindern können schenkungsteuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Auf der Einkommensteuerebene lassen sich durch Verteilung der Einkünfte auf mehrere Familienmitglieder Progressionsvorteile ausnutzen (vertraglich gestaltetes Familiensplitting).

Überdies werden Kinder an Familiengesellschaften beteiligt, um die Vermögens- und Unternehmensnachfolge vorzubereiten. Unternehmerische Erfahrung, Kompetenz und soziale Verantwortung werden praktisch vermittelt und der vermögensmäßige Schutz der Kinder erreicht.

Rechtliche Hindernisse für die Beteiligung Minderjähriger

Bei allen bestehenden Vorteilen darf die rechtliche Komplexität nicht unbeachtet werden. Zu beachten ist Folgendes: Minderjährige Kinder besitzen keine Geschäftsfähigkeit, wenn sie das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie müssen immer durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

Ältere Minderjährige gelten bis zu ihrer Volljährigkeit als in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Das Gesetz sieht für sie einen besonderen Schutz vor. Im Gesellschaftsrecht und aus familienrechtlicher Sicht sind Besonderheiten bei der Beteiligung von Minderjährigen Kindern zu beachten. Vor Vollendung der Volljährigkeit handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter beim Abschluss von Verträgen für das Kind. Der Minderjährige kann indessen ohne die Eltern Verträge schließen, wenn ein „lediglich rechtlich vorteilhaftes“ Geschäft vorliegt.

Dagegen reicht bei bestimmten Rechtsgeschäften die Vertretung des Kindes durch die Eltern nicht aus und es wird die Einschaltung eines sog. Ergänzungspflegers und zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Immer wenn das zivilrechtliche Verbot des Selbstkontrahierens (§§ 181, 1795, 1629 BGB) einschlägig ist oder sich aus dem Familienrecht ein Genehmigungserfordernis für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte ergibt (§ 1822 BGB), müssen die Eltern den Ergänzungspfleger und das Familiengericht einschalten.

Beteiligung Minderjähriger an einer Gesellschaft (Gründung, Anteilserwerb)

Bei der Gründung einer Gesellschaft übernimmt jeder Gesellschafter diverse Rechte und Pflichten. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist für den Minderjährigen nie „lediglich rechtlich vorteilhaft“. Bei der Gründung kann also das Kind nie allein den Gesellschaftsvertrag abschließen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall der Schenkung einer Beteiligung (wenn die Einlage in die Gesellschaft dem Kind geschenkt werden soll). Wenn ein Elternteil Gründungsgesellschafter ist, sind die Eltern von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, da ein Fall des Verbots des Selbstkontrahierens vorliegt. Ein Ergänzungspfleger ist beim Familiengericht zu bestellen und eine familiengerichtliche Genehmigung wird erforderlich. Diese Feststellungen gelten für die Gründung jeder Personengesellschaft (z.B. GbR- oder KG-Familienpool) und auch – aber nach umstrittener Ansicht – für Kapitalgesellschaften.

Beim Erwerb eines Gesellschaftsanteils von den Eltern gilt für die Eltern ebenfalls das Vertretungsverbot und es ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Denkbar ist aber, dass bei schenkweiser Übertragung von Anteilen an den Minderjährigen der Ergänzungspfleger entbehrlich wird. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Personengesellschaften wird die Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung immer empfohlen. Dagegen soll die familiengerichtliche Genehmigung beim Erwerb von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften nur in Einzelfällen erforderlich sein.

Beteiligung Minderjähriger am „daily bussiness“ und Gesellschafterversammlungen

Wegen der hohen rechtlichen Komplexität kann – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht empfohlen werden, minderjährige Kinder als Geschäftsführer einer Gesellschaft zu berufen. Die gilt für GmbHs, GmbH & Co. KGs und alle anderen operativ tätigen Gesellschaften.

Wie jeder Gesellschafter ist auch der minderjährige Gesellschafter zwingend an den Gesellschafterversammlungen zu beteiligen. Wird der minderjährige Gesellschafter aus strategischen Überlegungen in der Gesellschafterversammlung übergangen, droht den Beschlüssen die Nichtigkeit. In Gesellschafterversammlungen wird das Stimmrecht der Kinder grundsätzlich durch ihre Eltern ausgeübt. Sind jedoch neben dem Kind auch die Eltern an der Gesellschaft beteiligt, ist nach neuerer Rechtsprechung das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB einschlägig, wenn es sich um „grundlegende Beschlüsse“ handelt. Dabei wird die Bestellung von Geschäftsführern als grundlegend gelten. D.h. dass sich Eltern mit den Stimmen Ihrer Kinder ggf. nicht selbst zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellen lassen können.

Zusammenfassung

In der Praxis nimmt das Interesse an der Beteiligung von Kindern an Gesellschaften stetig zu. Es bietet ein großes Potential zur Steuervermeidung und zum Schutz des Familienvermögens. Besondere Relevanz hat die Beteiligung von Kindern an vermögensverwaltenden Gesellschaften und Familienpools, in denen z.B. Immobilienvermögen gebündelt wird.  

Im Vorfeld der Beteiligung von Kindern sind vertragliche Strukturen zu schaffen, die Zielkonflikte verhindern. Mit einer Beteiligung eines Ergänzungspflegers und familiengerichtlichen Genehmigung ist auf verschiedenen Stufen zu rechnen. Daher sollte eine Strukturierung bestenfalls durch ein Spezialisten-Team aus Gesellschafts-, Steuer- und Familienrechtlern erfolgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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