Amtsverbot & Sperre für Geschäftsführer

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Wann sind die roten Linien der GmbH überschritten?


Eine Person kann kein Geschäftsführer werden, wenn sie einer Sperre oder einem Amtsverbot unterliegt. Behördliche Verfügungen und bestimmte Vorstrafen können zu einem Geschäftsführungsverbot führen. Wann ein Geschäftsführungsverbot entsteht und was das für einen Geschäftsführer bedeutet, das erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.

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Wer darf Geschäftsführer einer GmbH werden?


Die Antwort darauf ist einfach: Fast jeder kann eine Geschäftsführung in der GmbH übernehmen. Konkret kann jede voll geschäftsfähige Person als Geschäftsführer bestellt werden. Es braucht keiner speziellen Qualifikation. Nicht einmal ein abgeschlossener Schulabschluss ist für die Übernahme des Geschäftsführungsamts notwendig.

Es ist so, dass weder die Staatsangehörigkeit noch der Wohnsitz eine Rolle spielen. Alle, auch der in Singapur lebende Chinese, kann in Deutschland Geschäftsführer einer GmbH werden. Das GmbH-Recht schließt aber Personen von der Geschäftsführung aus, die gegen bestimmte Gesetze verstoßen haben.

Amtsverbot für GmbH-Geschäftsführer

Es gibt mehrere Fallgruppen, die zum Amtsverbot führen. Wenn eine Behörde gegen eine Person ein Berufsverbot oder eine Gewerbeuntersagung verhängt hat, verbietet sich auch die Übernahme der Geschäftsführung. Die Sperren und Verbote finden sich im GmbH-Gesetz geregelt. In der Unternehmenspraxis besonders relevant sind bestimmte Vorstrafen. Wer in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Vermögensdelikte verurteilt wurde, wie zum Beispiel Insolvenzstraftaten, Betrug oder Untreue, darf nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden.

Relevant werden auch Verurteilungen wegen falscher Angaben und unrichtiger Darstellungen in Jahresabschlüssen und in bestimmten Handelsregisterverfahren. Also, wer Bilanzen fälscht und dafür verurteilt wird, der ist als Geschäftsführer raus. Die Sperre für die Tätigkeit als Geschäftsführer gilt für 5 Jahre ab der rechtskräftigen Verurteilung. Bitte beachten Sie: Es kommt dabei nicht nur auf Straftaten in Deutschland und Urteile deutscher Gerichte an. Das Geschäftsführerverbot gilt auch für alle, die im EU-Ausland verurteilt worden sind.

 

Wirkweise des Amtsverbots

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis zur Funktionsweise der Sperren und Amtsverbote. Im Fall einer relevanten Verurteilung wird einem Betroffenen nicht nur die Neubestellung zum Geschäftsführer verboten (rechtliche Disqualifikation als Eintrittsbarriere). Ist jemand bereits Geschäftsführer und wird er verurteilt, so wird das Handelsregister die eingetragene Geschäftsführerstellung löschen. Er verliert also sein bestehendes Geschäftsführeramt.

Kurzum: die gesetzliche Mechanik wirkt in zweierlei Richtung: Verboten wird der Eintritt in die Geschäftsleitung sowie die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer.

Hält der Geschäftsführer aber eine Beteiligung an der GmbH, so muss er seine Gesellschafterstellung nicht aufgeben. Die Disqualifikation bezieht sich immer nur auf das Geschäftsführeramt, nicht die Gesellschafterstellung.

ROSE & PARTNER – Hamburg, Berlin, Hannover, München, Köln, Frankfurt a.M., Köln 

Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht & Corporate Litigation spezialisiert. 

Weitere Informationen zum Amtsverbot finden Sie hier: Sperre des GmbH-Geschäftsführers



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