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Betonmauer muss Grenzstein weichen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Grenzsteine kennzeichnen die Flurstücksgrenzen und müssen gut erkennbar und leicht zugänglich sein. Auch bei einem Neubau gilt: Ein Grenzstein darf in der Regel weder umgesetzt noch überbaut werden.

Grenzsteine sollen in erster Linie dem nachbarlichen Frieden dienen. Denn ein Grundstücksnachbar kann an den Markierungen leicht erkennen, wo die Flurstücksgrenzen verlaufen. Sie werden an Eck-, Knoten- und Knickpunkten gesetzt.

Weil sie die Flurstücksgrenzen festlegen, stehen Grenzsteine unter einem besonderen Schutz. Sie dürfen in der Regel weder versetzt noch überbaut werden. Auch ein Neubau muss die Grenzsteine grundsätzlich freihalten.

Das hat das Amtsgericht (AG) München in folgendem Fall bestätigt: An einer Grundstücksgrenze wurde ein Neubau errichtet. Eine Betonmauer war über den Grenzstein gebaut worden. Der Grenzstein war lediglich durch zwei Löcher in der Mauer zu erkennen. Gegen die Überbauung zog der Nachbar vor Gericht.

Seine Klage hatte Erfolg. Der Amtsrichter verurteilte den Eigentümer des Neubaus, die Mauer zu beseitigen und den Grenzstein gemäß dem ursprünglichen Zustand wieder zugänglich zu machen. Denn nach seiner Meinung war der Grenzstein durch die zwei Aussparungen nicht ausreichend zu erkennen war.

Zunächst bemängelte das Gericht die unzureichende Ausleuchtung der Mauerlöcher. Darüber hinaus war der Grenzstein nur zu erkennen, wenn man sich auf den Boden legte. Denn die Löcher befanden sich auf Bodenhöhe. Schließlich konnte man durch die Mauer nicht die genaue Position erkennen.

anwalt.de-Tipp: Wer unberechtigt einen Grenzstein entfernt, unkenntlich macht oder versetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach den Vermessungs- und Katastergesetzen. Wer das zum Nachteil eines anderen tut, kann sogar strafrechtlich belangt werden. Neben dem klassischen Grenzstein werden inzwischen auch andere Markierungen verwendet, zum Beispiel Messingbolzen, Stahlnägel und Grenzmarken.

(AG München, Urteil v. 20.12.2010, Az.: 244 C 31256/09)

(WEL)


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