Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Kindesmutter

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.4.2014, 2 UF 238/13

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen XII ZB 251/14 geführt.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin unterbrach ihr Studium zum Lehramt infolge der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes Die Antragstellerin nahm neben der Betreuung des Kindes ihr Lehramtsstudium wieder auf. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Betreuungsunterhalt.

Entscheidungsgründe:

Der Kindsmutter steht über den Betreuungszeitraum von 3 Jahren kein weitergehender Anspruch mehr zu.

Gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB kann die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter vom Vater des Kindes Unterhalt auch über acht Wochen nach der Geburt des Kindes (§ 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB) hinaus für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt verlangen, soweit sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit von ihr nicht erwartet werden kann. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Kinderbetreuung der alleinige Grund für die Nichterwerbstätigkeit ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres trifft die betreuende Mutter einschränkungslos keine Erwerbsobliegenheit. Die Mutter kann grundsätzlich nicht auf eine Fremdbetreuung verwiesen werden.

Des Weiteren verliert die Kindsmutter ihren Anspruch auch nicht, falls sie neben der Kinderbetreuung weiterhin ihrem Studium nachgeht.

Die Zeit der Verpflichtung des Kindsvaters, Unterhalt zu leisten, verlängert sich gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Billigkeitserwägungen sind beispielsweise die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung.

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus stellt eine Ausnahme dar, im Sinne einer positiven Härteklausel. Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist.

Vorliegend hatte die Antragstellerin vor der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindsvater zusammengelebt, so dass ein Vertrauen der Antragstellerin auf die weitere Absicherung durch den Antragsgegner aus einer gemeinsamen Lebensplanung im Hinblick auf das beiderseitige Studium nicht gerechtfertigt ist.

Fazit:

 

Soll ein Betreuungsunterhalt über den Zeitraum von 3 Jahren geltend gemacht werden, trägt der Anspruchssteller die Beweislast für die Billigkeitserwägung, dass ihm weiterhin ein Betreuungsunterhaltsanspruch zusteht. Hierbei ist jeder Einzelfall und die Billigkeitserwägungen zu prüfen, da diese gegenüber dem Gericht detailliert vorgetragen werden müssen, um nicht den Anspruch zu gefährden.

Zögern Sie nicht Ihren Betreuungsunterhaltsanspruch durch uns überprüfen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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