Totalschaden und verbindliches Restwertangebot der Haftpflichtversicherung

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Immer wieder stellt sich bei einem Totalschaden an einem KFZ die Frage, wie man sich als Geschädigter am besten ggü. der gegnerischen Haftpflichtversicherung verhält, um letztlich nicht auf einem Teil des Schadens selbst sitzen zu bleiben.

Der Geschädigte wird nach einem Unfall grds. bei einem privaten KFZ Sachverständigen einen Auftrag erteilen, um den Wiederbeschaffungswert zu erfahren.

Nach Erhalt des Gutachtens wird der Geschädigte unverzüglich der Versicherung das Gutachten übermitteln. 

Im privaten Sachverständigengutachten wird der Restwert für das beschädigte KFZ im besichtigten Zustand durch den privaten Sachverständigen in Euro angegeben. Es wird im privaten Gutachten darüber hinaus immer der Restwerteankäufer angegeben mit einer Frist an die er sich an sein Angebot gebunden hält.

Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung wird der Geschädigte oftmals sinngemäß folgende Nachricht  als Stellungnahme zum übersandten Gutachten erhalten. "Die Überprüfung des Restwertes von xxxx Euro aus dem uns übersandten Gutachten ergab, dass dieser zu niedrig geschätzt wurde. Nach unseren Ermittlungen ist bei jeder Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs im besichtigten Zustand ein Betrag von mindestens  yyyy Euro zu erzielen. 

Des weiteren wird die Adresse des Restwerteankäufers mitgeteilt und die Frist bis Wann sich der potentielle Ankäufer an dieses Angebot gebunden sei.


Was heißt das nun für den Geschädigten? Muss er die Stellungnahme der Versicherung abwarten? Darf er bis dahin das Kfz verkaufen? Bleibt der Geschädigte im Falle eines Verkaufs, bis zum Erhalt der Stellungnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung, nachträglich auf dem Differenzbetrag aus den beiden Gutachten  "sitzen"?

Es gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte auf das Restwerteangebot des privaten Sachverständigengutachtens vollumfänglich vertrauen darf. Mit anderen Worten: Der Geschädigte muss nicht zunächst eine Stellungnahme des Versicherers abwarten. Er darf unverzüglich nach Erhalt des privaten Sachverständigengutachten sein KFZ an den im privaten Sachverständigengutachten angegebenen Restwertankäufer veräußern.

Dem Geschädigten obliegt keine Wartepflicht bis zur einer eventuellen Stellungnahme des Versicherers.

Folglich muss sich der Geschädigte von der Versicherung kein höheres Restwertangebot anrechnen lassen. Somit hat die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, das im privaten Sachverständigengutachten angegeben wurde, vollständig an den Geschädigten zu bezahlen.

Etwas anderes ergibt sich nur, falls die Versicherung z.B. fernmündlich, vor dem Verkauf ein höheres Restwertangebot verbindlich mitteilt und der Geschädigte trotz solch einer Kenntnis das Kfz verkaufen würde.

Rechtsanwalt

Daniel Preiß

Fachanwalt für Verkehrsrecht




    


 

 


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