Strafbarkeit des Weglegens eines Handys während einer Autofahrt

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AG Landstuhl, Urteil vom 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js EGMR, Aktenzeichen 12961/16

Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken, stellt kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § STVO § 23 Abs. StVO § 23 Absatz 1a StVO dar.

Sachverhalt

Dem verkehrsrechtlich nicht vorbelasteten Betroffenen war vorgeworfen worden, als Fahrer des Pkw ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben.

Der Betroffene hat sich dergestalt eingelassen, dass er angab, sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken. Er habe keine Funktion des Telefons benutzt. Dies habe er auch den Beamten mitgeteilt.

Die vernommenen Zeugen PK … und PK … hatten keine Erinnerung an den konkreten Vorfall. Auf dem Datenerfassungsbeleg, welcher den Zeugen vorgehalten wurde, ist vermerkt, dass das Handy mit der rechten Hand „festgehalten“ worden sei (Seite 1/AS4), auf der nächsten Seite, dass der Betroffene das Handy mit der rechten Hand „bedient“ habe (Seite 2/AS5). Was genau der Betroffene mit dem Gerät gemacht haben soll, konnten die Zeugen nicht angeben und ist auch nirgends in der Akte vermerkt. Der Betroffene hat auf dem Datenerfassungsbeleg keine Angaben dazu gemacht, ob er den Verstoß einräumt.

Das Gericht hatte die Einlassung des Betroffenen rechtlich zu würdigen, da ihm keine anderen Beweismittel zur Verfügung standen. Das OLG Oldenburg hatte entschieden, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Denn nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn also ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmäßig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem bloßen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2007, NSTZ-RR Jahr 2007 Seite 92).

Das AG Landstuhl ist von der Entscheidung des OLG Oldenburg abgewichen, mit dem Argument, dass die dort vorgenommene Auslegung eine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes beinhalte.

Das Gericht führt aus, dass die Rechtsprechung zum „Benutzen“ im Sinne der Norm sehr variantenreich sein und man diese in den einschlägigen Kommentaren nachschlagen könne. Maßgeblich sei jedoch stets der Bezug zu den Telefonfunktionen.

Es ist festzuhalten, dass die bloße Ortsveränderung des Telefons nicht unter die Norm subsumiert werden kann. 

Das OLG Oldenburg setzt das Aufladen des Telefons mit der Nutzung der Funktionen des Telefons gleich. Das ist rechtlich jedoch nicht geboten. Denn mit dem gleichen Argument könnte man auch die Ortsveränderung tatbestandsmäßig erfassen, da ja der neue Ablageort einen einfacheren Zugriff auf das Telefon und seine Funktionen böte. Zudem würde so die Norm zum Einfallstor für gesinnungsstrafrechtliche Tendenzen, da man ja dem Betroffenen unterstellt, er würde das Telefon noch im Fahrzeug benutzen wollen – und das auch noch in widerrechtlicher Weise. Wenn er aber z. B. ein Headset verwendet, darf er telefonieren, ebenso bei Nutzung der Freisprechanlage, dann sogar mit dem Telefon in der Hand, so das OLG Stuttgart (Beschl. v. 25.04.2016 – OLG Stuttgart, Aktenzeichen 4SS21216 4 Ss 212/16).

Praxishinweis

In der Praxis ist zu differenzieren, wie das Tatbestandsmerkmal „Benutzen“ i.S.d. § 23 a Abs.1a StVO im jeden Einzelfall zu bewerten ist. Es reicht nicht jede beliebige Verhaltensweise des Betroffen aus, um das Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Ganz im Gegenteil. Voraussetzung hierfür ist, dass man die Funktion des Handys bedient.

Man muss in jedem Einzelfall untersuchen, ob der Vorgang gerade dazu dient, so wie auch die Vorbereitungshandlung, das Mobiltelefon in irgendeiner Art und Wisse zu nutzen, oder nicht. Z.B. ist hierfür das Wechseln einer SIM-Karte ausreichend.

Aber es macht rechtlich hierzu einen Unterscheid, ob man das Mobiltelefon an einen anderen Ort ablegt oder lädt. Dies stellt gerade kein „Benutzen“ im Sinne des § 23 a Abs.1a StVO dar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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