Betriebseinnahmen auf Privatkonto
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Der Bundesfinanzhof differenziert bei Mitteln ungeklärter Herkunft wie folgt:
- Einzahlungen aus dem Privatvermögen auf betriebliche Bankkonten, die als Einnahmen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Hier kann - obwohl eine formell ordnungsgemäße Buchführung vorliegt - sachlich die Buchführung falsch sein, wenn die Annahme besteht, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privateinnahmen getätigt als gebucht wurden.
- Einzahlungen von betrieblichen Einnahmen auf Privatkonto können an sich zwar keine fehlerhafte Buchführung begründen. Schließlich besteht für Privatkonten weder eine Buchführungspflicht noch die Verpflichtung, einen Nämlichkeitsnachweis zu führen. Daher kann in diesem Fall allein durch das Fehlen von Buchführung und Nämlichkeitsnachweis nicht darauf geschlossen werden, dass die nicht zuzuordnenden Mittel einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind.
- Ein gemischtes betriebliches Konto liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein Konto nutzt, das nicht von der Buchführung des Unternehmens erfasst ist und mit dem er sowohl private als auch geschäftliche Vorfälle abwickelt. Weil der Unternehmer dann als Kontoinhaber selbst alle Kenntnisse über Kontobewegungen hat, obliegt ihm die Beweislast über die Herkunft der Mittel. Da er die Vermischung von Privat- und Geschäftsbereich veranlasst hat, trifft ihn wiederum eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung über die Herkunft der Einnahmen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerpflichtige das Konto seines Ehegatten mitbenutzt. Seine Mitwirkungspflicht erstreckt sich dann ebenfalls auf die Aufklärung von ungeklärten Zahlungseingängen auf dem Konto des Ehegatten.
Wann ein gemischtes betriebliches Konto vorliegt, richtet sich wiederum nach dem konkreten Einzelfall. Entscheidend ist hier, warum betriebliche Vorgänge über ein Privatkonto abgewickelt werden. Es sind also die Gründe für die Kontenvermischung ausschlaggebend: Sind die Gründe für die Vermischung nachvollziehbar bzw. handelt es sich um fehlerhafte Zahlungseingänge, kann der Vorwurf der Vermischung von privaten und betrieblichen Einnahmen entkräftet sein. Kann der Steuerpflichtige jedoch nicht nachweisen, dass die Mittel aus dem privaten Bereich stammen, muss er sie sich als Betriebseinnahmen zurechnen lassen.
Der BFH verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese feststellt, ob sachlich nachvollziehbare Gründe für die Mitbenutzung des Privatkontos vorliegen.
(Bundesfinanzhof, Urteil v. 28.01.2009, Az.: X R 20/05)
(WEL)
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