Betriebsprüfung – Behandlung der fehlerhaften Urlaubsabgeltung

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Besteht ein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und endet dieses nach dem 30.6. des Jahres, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen (gesetzlichen) Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt dieser Anspruch bei einer 5-Tages-Woche 20 Tage. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, so ist er abzugelten. Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitgeber (aus Unkenntnis) den Urlaubsabgeltungsanspruch nur anteilig berechnen. Nun sind Fälle bekannt geworden, in denen die DRV meint, bei der Berechnung der SV-Beiträge würde es auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch ankommen, was dann natürlich zu Nachforderungen führt. Wie ist hierzu die Rechtslage?

In der Sozialversicherung richtet sich die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip. Das heißt, dass Beiträge zur Sozialversicherung immer dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer zahlt, ist hingegen ohne Bedeutung. Relevant wird die Sache beispielsweise bei der Unterschreitung allgemeinverbindlicher Lohnhöhen oder beim Mindestlohn.

Bei der Urlaubsabgeltung gilt jedoch etwas anderes. Die Urlaubsabgeltung stellt eine so genannte Einmalzahlung dar. Einmalzahlung deshalb, weil sie nicht laufend, sondern einmalig gezahlt wird. Bei Einmalzahlungen gilt das erwähnte Entstehungsprinzip nicht. Hier gilt das Zuflussprinzip. Das Zuflussprinzip bedeutet, dass Zahlungen nur beitragspflichtig sind, wenn diese tatsächlich „fließen“. Beim Zuflussprinzip reicht es daher nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch hat.

Wir können daher nur anraten, sich gegen entsprechende Nachforderungen zur Wehr zu setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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