Betriebsprüfung und Steuerhinterziehung gem. § 370 AO beim Apotheker- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Besonders in Zeiten der Krise sinkt die Hemmschwelle durch Steuerhinterziehung Geld einzusparen oder gewisse Vorschriften nicht zu genau zu nehmen. Versand- und Onlinehandel setzen auch den selbständigen Apothekern zu und der gnadenlose Preiskampf hat schon zu mancher Geschäftsaufgabe geführt. Andererseits halten Finanzverwaltungen und Betriebsprüfer traditionell für umsatz- und gewinnträchtiger als sie tatsächlich sind. 

Als klassische Angriffspunkte für die Steuerfahndung bei einer Betriebsprüfung können folgende Punkte gelten.

Falls Ärzte von der Apotheke Geldzuwendungen dafür erhalten, dass sie Patienten an diese vermitteln, tauchen diese Ausgaben nicht in der Buchführung auf. Bei den Ärzten werden diese Einnahmen aber auch nicht versteuert, so dass hier eventuell schon eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Arztes vorliegt.

Der Prüfer nimmt einen inneren und äußeren Betriebsvergleich vor. Bei ersterem wird zwischen verschiedenen Warengruppen unterschieden und der dann tatsächlich im Betrieb vorhandene durchschnittliche Aufschlagssatz unter Beachtung des jeweiligen prozentualen Anteils der Warengruppen ermittelt. Unterschieden wird zwischen rezept- und apothekenpflichtigen Medikamenten, rezeptfreien Medikamenten und sonstigem was in der Apotheke je nach Lage verkauft wird (kosmetische Mittel, Süßwaren, Heil- undHilfsmittel und Körperpflegemittel).

Beim zweiten wird der Aufschlagssatz mit vergangenen Umsätzen und vergleichbaren Betrieben verglichen. Hier herrschen die größten Ungenauigkeiten, da örtliche Veränderungen, Wegzug von Arztpraxen, Konkurrent auch von Drogerien, nicht oder kaum berücksichtigt werden.

Gleichfalls werden Rückvergütungen und besonders gewährte Rabatte überprüft. Werden die entsprechenden Unterlagen von dem Betroffenen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, können diese durch die Steuerfahndung gem. § 93 AO beim Großhändler angefordert. Meist wird auch hier viel zu vorschnell angenommen, dass nicht alle Rabatte angegeben wurden.

Mit dem jeweiligem Kostenträger werden die nicht von Privatpatienten eingereichten Rezepte monatlich abgerechnet. Die Kosten von höchstens einem Prozent werden direkt beim Kostenträger einbehalten. Besonders bei der Berechnung des jeweiligen Eigenanteils vermuten die Prüfer oft Ungenauigkeiten.

Großes Augenmerk wird auf die vom Großhändler besonders kostengünstig gelieferten Produkte gelegt.  Diese sind meist ausschließlich  für den Direktvertrieb in Krankenhäusern bestimmt. Sehr schnell wird angenommen, dass diese zu normalen Preisen an "normale" Kunden verkauft wurden.

Zeiträume in denen Urlaubsvertretungen tätig waren, werden auch intensiv geprüft, genau wie eventuell nicht ordnungsgemäß angegebene Privatentnahmen.

Eines sollte auch immer beachtet werden. Die Vernetzung zwischen den einzelnen Finanzämtern und Steuerfahndern ist hervorragend. Übers Intranet werden die neuesten Erkenntnisse ausgetauscht und Tricks, welche in Brandenburg auffallen, sind zeitnah auch in Rheinland- Pfalz bekannt. Sollte es zu Hinzuschätzungen kommen, betragen diese meist mindestens 1- 2 %. Bei siebenstelligen Umsätzen kann es da sehr schnell zu existenzbedrohenden Forderungen kommen.

Falls ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird, unterliegen die entsprechenden Beträge der Einziehung. Diese Nebenstrafen sind meist noch bedrohender als die eigentliche Strafe. Diese kann aber bei einer entsprechenden Höhe auch schnell als Haftstrafe ohne Bewährung drohen. Daher sollte immer unverzüglich durch einen Rechtsanwalt gestaltend in das Verfahren eingegriffen werden, um eine Einstellung zu erreichen. Ob die Approbation entzogen werden kann, hängt von der Dauer und Höhe der Steuerhinterziehung ab. Hier ist aber seit einem entsprechenden Urteil des  VG Aachen ((5 K 4827/17) zumindest eine Einzelfallentscheidung möglich.

Aus allem folgt, dass die frühe Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers Kosten spart und sogar notwendig sein kann, um die wirtschaftliche Existenz und persönliche Freiheit zu retten.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat schon in unzähligen Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit die Interessen seiner Mandanten erfolgreich verteidigt und vor allem eine Vielzahl von Verfahren zur Einstellung gebracht. Er hat damit das juristische und betriebswirtschaftliche Wissen sowie die praktische Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Diese befindet sich in Berlin- Charlottenburg, direkt am Kurfürstendamm. Eine Zweigstelle ist außerdem in Cottbus. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung. 


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