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Betriebsrenten in der Scheidung - und die Rente ist weg!

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Bei einer Scheidung gibt es manchmal einen Gewinner über dessen Existenz sich die Beteiligten nur in den seltensten Fällen bewusst sind. Das ist bittere Realität im Scheidungsrecht.

Jedes Kalenderjahr erzielen Firmen die Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge bieten, in der Regel erhebliche Gewinne wenn sich die Mitarbeiter scheiden lassen.

Teilung der Betriebsrente

Seit der Novelle des Scheidungsrechts 2009 werden auch die Anrechte in den Betriebsrenten geteilt. Die Teilung findet nicht über eine finanzielle Zahlung an den ausgleichsberechtigten Ehepartner oder eine Verrechnung mit den sonstigen Anrechten statt. Der berechtigte Ehepartner erhält beim Versorgungssystem des anderen Ehepartners eigene Ansprüche.

Externe Teilung

Soweit die Theorie. Das Gesetz erlaubt es aber, dass die geteilten Betriebsrentenansprüche ausgelagert werden – die sogenannte externe Teilung. Das geteilte Rentenanrecht verbleibt dann nicht beim Arbeitgeber des ursprünglichen Ehepartners, sondern muss in eine andere, externe Versorgung übertragen werden. Durch diese Auslagerung verliert der ausgleichsberechtigte Ehepartner Jahr für Jahr Ansprüche.

Wertgrenzen

Die Auslagerung ist nur bis zu einem gewissen Ausgleichswert des Rentenanrechts erlaubt. Die Wertgrenzen werden jedes Jahr neu festgelegt. 2015 beträgt die Wertgrenze 74.400 EUR.

Verzinsung

Für die externen Versorgungssysteme gelten andere (meist schlechtere) Regeln als für die Betriebsrenten. Während Betriebsrenten mit 4,5-5 % verzinst werden und einem Inflationsausgleich unterliegen, so sind die externen Versorgungen zum Teil normale Versicherungen. Eine Anhebung der Rentenbezüge erfolgt bei Versicherungen nur, wenn Überschüsse vorhanden sind.

Qual der Wahl

Bei der Wahl der externen Versorgung hat der ausgleichsberechtigte Ehepartner relativ freie Wahl. Der Ausgleichswert des Rentenanrechts kann beispielsweise in einen vorhandenen Riester-Vertrag übertragen werden. Am lukrativsten ist oft die Übertragung des Ausgleichswerts in die gesetzliche Rente, da sich dadurch die eigenen Rentenanrechte erhöhen.

Hinweis

Trifft der ausgleichsberechtigte Ehepartner keine Wahl, so werden die Anrechte automatisch in die neu geschaffene „Versorgungsausgleichskasse“ übertragen. Diese Lösung ist nur in den seltensten Fällen sinnvoll. Die Versorgungsausgleichskasse garantiert eine erheblich geringere Rendite als die gesetzliche Rentenversicherung.

Tipp

  • Prüfen Sie bei der Scheidung beim Versorgungsausgleich unbedingt, ob bei Ihnen eine externe Teilung vorgeschlagen wurde, obwohl der Kapitalwert überschritten wurde. Hier schleichen sich gerne Fehler ein.
  • Lassen Sie sich ausführlich zu den verschiedenen Zielversorgungen beraten. Treffen Sie rechtzeitig eine Wahl und teilen Sie Ihre Wahl dem Gericht mit.
  • Seit der Gesetzesnovelle sind Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern möglich. Sie können z.B. vereinbaren, dass die Betriebsrente nicht geteilt wird und dafür eine Ausgleichszahlung erfolgt.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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