Betriebsschließung aufgrund von Corona – wann muss die Versicherung einstehen?

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Aufgrund der aktuellen Corona-Krise kommt das öffentliche Leben weitestgehend zum Erliegen. Restaurants, Bars, Kitas, Hotels und andere Ladenbetreiber müssen schließen und geraten in ganz massive finanzielle Schwierigkeiten. Die Fixkosten müssen – zumindest größtenteils – weiterbezahlt werden.

Aber: Ist man möglicherweise gegen den Fall der Schließung versichert?

Eintrittspflichtig kann hier etwa eine abgeschlossene Betriebsunterbrechungsversicherung bzw. eine Praxisausfallversicherung sein.

Derartige Versicherungen sichern Betriebe wie z. B. Restaurants gegen eine – wie der Name schon sagt – Betriebsunterbrechung ab und übernimmt hier z. B. die laufenden Kosten sowie u. U. auch die entgangenen Gewinne. Der Regelfall ist hier etwa ein Betriebsschaden durch Einbruch-, Feuer oder Sturmschäden.

Problematisch ist hier, dass in der aktuellen Corona-Krise die Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung schließen müssen. Dies muss vertraglich zusätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Ob hier eine Versicherung eintrittspflichtig ist, hängt von dem individuellen Vertrag ab. Hier kann sich jedoch eine genaue Prüfung lohnen. Möglicherweise greifen auch vereinbarte zusätzliche Versicherungsleistungen, wenn diese „unbenannte Gefahren“ absichern. Hier lohnt sich eine individuelle Prüfung Ihres Versicherungsvertrages durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt. Auch welche sonstigen Voraussetzungen für die Eintrittspflicht Ihrer Versicherung vorliegen, muss individualvertraglich geprüft werden.

Ebenso muss überprüft werden, inwieweit Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz anzurechnen sind.

Sollten Sie in die Situation geraten sein, dass Ihre Versicherung Ihre Eintrittspflicht verweigert, nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung. Wir stehen Ihnen gern zur Seite!

Bleiben Sie gesund!


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