Betriebsschließung & betriebsbedingte Kündigung: schnelle Einigung in der Güteverhandlung ratsam?

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Im Jahr 2018 befand ich mich als Anwalt fünfmal in folgender Situation.

Einem Mandanten wurde betriebsbedingt gekündigt, weil der Betrieb vorgab, mit Ablauf der Kündigungsfrist stillgelegt zu werden. Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse lägen vor. Ein Verkauf des Unternehmens sei nicht geplant.

Der Mandant erhebt regelmäßig durch mich innerhalb der Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz Klage beim Arbeitsgericht. Ungefähr drei Wochen nach Erhebung der Klage findet die Güteverhandlung statt. Handelt es sich, wie in den Fällen aus 2018 regelmäßig der Fall gewesen, um Arbeitsverhältnisse, bei denen die Kündigungsfrist schon viele Monate betrug, findet man die Situation vor, dass zwischen dem Tag der Güteverhandlung und dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch immer einige Monate liegen, zum Teil 5-6 Monate.

Regelmäßig war es so, dass in der Güteverhandlung der Rechtsanwalt des Arbeitgebers eine kleine Abfindung dennoch angeboten hat, um hier heute Rechtsfrieden und vermeintliche Planungssicherheit für den Arbeitnehmer zu spenden.

Ein solcher Vorgang sollte skeptisch stimmen.

Warum sollte ein Arbeitgeber überhaupt eine Abfindung anbieten, wenn der Betrieb ohnehin geschlossen wird und deshalb die betriebsbedingte Kündigung vom Arbeitsgericht als rechtswirksam betrachtet werden wird?

Außer in zwei Fällen haben wir einen solchen Vergleichsschluss abgelehnt. In beiden Fällen schlossen wir deshalb den Vergleich, weil die Mandanten bereits neue Arbeitsverträge in Aussicht hatten.

In den anderen Fällen gingen wir den ratsamen Schritt und stellten das Verfahren ruhend und vereinbarten, dass ein neuer Termin vor dem Arbeitsgericht erst auf Antrag einer Partei zu erfolgen hat.

So konnten wir ohne zeitlichen Fristendruck beobachten, ob das Unternehmen tatsächlich geschlossen wird, oder wen wundert es, sich in letzter Sekunde nicht doch noch ein Käufer findet, der das Unternehmen fortführt. So in den anderen Fällen geschehen. Letztlich lag ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vor und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf den neuen Besitzer über.

Warum gehen Arbeitgeber so vor?

Natürlich gibt es die Fälle, in denen die Unternehmen tatsächlich davon ausgehen, dass der Betrieb geschlossen wird. Häufig, und unterstellen möchte ich dies niemandem, ist es aber auch so, dass man die Betriebsschließung vorgibt und so versucht, den Arbeitnehmern im Kündigungsschutzverfahren die Hoffnung zu nehmen, dass das Arbeitsverhältnis doch fortgeführt wird, mit der erwünschten Folge, dass man ein Unternehmen frei von häufig teuren und lange währenden Arbeitsverhältnissen übergeben kann. Man verkauft das Know-how, die Maschinen und den restlichen Unternehmenswert und gibt dem Käufer die Möglichkeit, die freigewordenen Arbeitsplätze mit eigenen Mitarbeitern oder neuen, von ihm auszusuchenden, zu besetzen und das Unternehmen nach seinem Dafürhalten zu restrukturieren.

Es ist also keinesfalls so, dass der Mandant nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung und den Gerüchten der Betriebsschließung keine Kündigungsschutzklage erheben sollte oder auf das erste Angebot des Arbeitgebers eingehen sollte. Holen Sie rechtzeitig fachanwaltlichen Rechtsrat ein. Ich stehe gerne zur Verfügung.


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